Gesetzestext
(1) In den Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie nach § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 und Art. 17 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft wird die Entscheidung des Gerichts erst mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
(2) In dem Beschluss, in dem über den Antrag auf Stundung der Ausgleichsforderung entschieden wird, kann das Gericht auf Antrag des Gläubigers auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung der Ausgleichsforderung aussprechen.
A. Normzweck.
Rn 1
§ 264 ordnet den Antrag auf Stundung und Übertragung den Güterrechtssachen zu (ThoPu/Hüßtege § 264 FamFG Rz 1).
B. TB-Voraussetzungen.
I. § 1382 BGB.
Rn 2
Der Antrag auf Stundung nach § 1382 BGB kann isoliert oder im Verbund beim Familiengericht gestellt werden. Diese Wahlmöglichkeit besteht aber nur bei Unstreitigkeit der Zugewinnausgleichsforderung (Grüneberg/Siede § 1382 Rz 5). Zwingend in den Verbund, also ohne Wahlmöglichkeit, dürfte der Stundungsantrag dann gehören, wenn die Zugewinnausgleichsforderung bestritten ist.
II. § 1383 BGB.
Rn 3
Das Familiengericht kann nach § 1383 BGB anordnen, dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen hat. Es bedarf hierfür eines Antrags des Gläubigers, der den Gegenstand der Übertragung bezeichnet. Die Angabe des anzurechnenden Wertes ist nicht erforderlich (Grüneberg/Siede § 1383 BGB Rz 7). Weitere Voraussetzungen sind, dass dem Schuldner diese Vorgehensweise zugemutet werden kann (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, FamRZ 19, 1345) sowie die grobe Unbilligkeit des Geldausgleichs aufseiten des Gläubigers (Grüneberg/Siede § 1383 BGB Rz 4).
C. Hinweise zur Prozesssituation.
Rn 4
§ 264 ist entspr anwendbar in Verfahren über die Stundung, Verzinsung und Sicherung eines Abfindungsanspruchs nach § 12 Abs 5 HöfeO (Keidel/Giers [20. Aufl] § 264 Rz 1). Bei unstreitiger Zugewinnausgleichsforderung und isoliertem Stundungsantrag ist der Rechtspfleger für die Entscheidung über den Stundungsantrag zuständig (Grüneberg/Brudermüller § 1382 Rz 6). Im Falle des § 264 Abs 2, bei streitiger Ausgleichsforderung, ist hingegen der Spruchkörper des Familiengerichts zuständig (ThoPu/Hüßtege § 264 FamFG Rz 4), bei Stundungsantrag im Verbund ebenfalls (Grüneberg/Siede § 1382 BGB Rz 6).