I. § 266 Abs 1 Nr 1 FamFG.
Rn 1a
Bei einem Verlöbnis (§§ 1297 ff BGB) handelt es sich um einen Vertrag zwischen zwei Personen, die sich gegenseitig versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen (Weinreich/Waruschewski FamRMandat, § 3 Rz 3). Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Verlöbnisses stehen, sind Schadensersatz- und Rückgabeansprüche. Hierunter fallen nicht nur die Ansprüche zwischen den ehemals miteinander Verlobten, sondern auch diejenigen Dritter. Dritte in diesem Zusammenhang sind Personen, die aufgrund einer besonderen persönlichen Bindung zu einem oder beiden Verlobten Aufwendungen erbracht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, und zwar explizit im Hinblick auf eine zukünftige Ehe (FAKomm-FamR/Weinreich § 1298 BGB Rz 5).
II. § 266 Abs 1 Nr 2 FamFG.
Rn 2
Tatbestandsvoraussetzung des § 266 Abs 1 Nr 2 ist, dass die geltend zu machenden Ansprüche aus der Ehe herrühren. Das ist der Fall, wenn Anspruchsgrundlage die Ehe selbst ist (BGH Beschl v. 19.2.14 – XII ZB 45/13, openJur 14, 7258 = FamRZ 14, 746). Hierzu zählen aus § 1353 BGB hergeleitete Ansprüche, wie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Störung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe – auch wenn dieser Anspruch gegen einen Dritten besteht (BGH Beschl v 19.2.14 – XII ZB 45/13, openJur 14, 7258 = FamRZ 14, 746). Ein Anspruch auf Ersatz von Nachteilen aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings allerdings ist dem Unterhaltsrecht und damit nicht § 266 Abs 1 Nr 2 FamFG, sondern §§ 112 Nr 1, 231 Abs 1 Nr 2 FamFG zuzuordnen (BGH Beschl v 13.5.20 – XII ZB 361/19).
III. § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG.
Rn 3
Voraussetzung des § 266 Abs 1 Nr 3 ist stets, dass die Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Trennung, Ehescheidung oder Aufhebung der Ehe der Ehegatten steht (BGH Beschl v 12.7.17 – XII ZB 40/17, openJur 18, 3211 = FamRZ 17, 1599). Hierfür bedarf es eines inhaltlichen und eines zeitlichen Zusammenhangs. Das erfordert eine Entscheidung im Einzelfall. Es kann ein Zeitablauf von 10 Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung einem Zusammenhang zur Auseinandersetzung der Ehe uU nicht entgegenstehen. Aber wenn der inhaltliche Zusammenhang allein darin besteht, dass die Beteiligten die ›psychologische Scheidung noch nicht bewältigt haben‹, genügt das für die Begründung der Zuständigkeit des Familiengerichts nicht (AG Holzminden Beschl v 13.5.10 – 12 f 104/10 RI, NJW-RR 10, 1517 [OLG Celle 05.07.2010 - 10 WF 209/10]). Mietstreitigkeiten zwischen geschiedenen Ehegatten können hiervon erfasst sein. Denn sie sind keine Wohnungseigentums- oder Erbsachen iSd § 348 Abs 1 S 2 Nr 2 ZPO (BGH Beschl v 5.12.12 – XII ZB 652/11, openJur 13, 96 = FamRZ 13, 281). Dasselbe gilt für Mietstreitigkeiten zwischen Schwiegerkindern und Schwiegereltern – egal in welcher Konstellation. Die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilabteilungen des AG gem § 23 Nr 2a GVG für Wohnraummietsachen ändert hieran nichts. Ebenso wenig, dass bzw wenn Ansprüche ihren Grund nicht unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren (BGH Beschl v 12.7.17 – XII ZB 40/17, FamRZ 17, 1599). Andererseits ist unbedeutend, wer Beteiligter des Verfahrens ist. Für die Zuständigkeit des Familiengerichts kommt es ausschließlich darauf an, welcher Rechtsnatur der Anspruch ist. Auch eine nachträgliche Änderung der Aktiv- oder Passivposition, etwa durch Abtretung, wirkt sich nicht aus und ändert an der Zuständigkeit des Familiengerichts nichts (Hamm Urt v 20.6.18 – 29 U 2/18, openJur 19, 12214).
IV. § 266 Abs 1 Nr 4 FamFG.
Rn 3a
Unter § 266 Abs 1 Nr 4 FamFG fallen bspw Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwaltung oder Herausgabe von Kindesvermögen (§ 1698 BGB). Ebenfalls erfasst sind Aufwendungsersatzansprüche der Eltern gg das Kind (§ 1648 BGB). Macht ein Kind einen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldanspruch gegen die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht geltend, ist auch das ein Fall des § 266 Abs 1 Nr 4 FamFG. Dasselbe gilt im Fall der Verletzung der Pflicht der Eltern zur Wahrnehmung der Personen- und Vermögenssorge. Nicht unter diese Norm fallen Unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche, ebenso wie Ansprüche auf Umgang oder rein vertragliche Ansprüche zwischen Eltern und Kind.
V. § 266 Abs 1 Nr 5 FamFG.
Rn 3b
Unter § 266 Abs 1 Nr 5 FamFG fallen Schadensersatzansprüche wegen widerrechtlicher Verwehrung des Umgangs, bspw durch Verstoß gegen eine getroffene Umgangsregelung.
VI. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten erfolgt allein über den Zusammenhang mit Trennung, Ehescheidung und Eheaufhebung.
Rn 4
(BGH Beschl v 12.7.17 – XII ZB 40/17, openJur 18, 3211 = FamRZ 17, 1599). Wann das vorliegt, beurteilt sich anhand einer inhaltlichen und einer zeitlichen Komponente. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren der wirtschaftlichen Entflechtung der Ehe dient und wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist (BGH Beschl v 5.12.12 – XII ZB 652/11, openJur 13, 96 = FamRZ 13, 281).