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Hierunter fallen idR Verfahren, die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stehen. Bei entsprechenden Verfahren ist Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft gescheitert ist, also nicht mehr fortgesetzt werden soll. Deshalb fallen unter §§ 269, 270 keine Verfahren, in denen es im Kern darum geht, dass die Partnerschaft fortgesetzt werden soll, nur nicht mehr als Lebenspartnerschaft, sondern als Ehe (Nürnbg Beschl v 21.9.15 – 11 W 1334/15, openJur 15, 18955 = FamRZ 16, 154).

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