Gesetzestext

 

(1) Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:

1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft,
3. die elterliche Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe in Bezug auf ein gemeinschaftliches Kind,
4. die Annahme als Kind und die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
5. Wohnungszuweisungssachen nach § 14 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
6. Haushaltssachen nach § 13 oder § 17 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
7. den Versorgungsausgleich der Lebenspartner,
8. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind der Lebenspartner,
9. die durch die Lebenspartnerschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
10. Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind,
11. Entscheidungen nach § 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1365 Abs. 2, § 1369 Abs. 2 und den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
12. Entscheidungen nach § 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder mit § 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft.

(2) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben:

1. Ansprüche nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der bis 21. Dezember 2018 geltenden Fassung in Verbindung mit den §§ 1298 bis 1301 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
2. Ansprüche aus der Lebenspartnerschaft,
3. Ansprüche zwischen Personen, die miteinander eine Lebenspartnerschaft führen oder geführt haben, oder zwischen einer solchen Person und einem Elternteil im Zusammenhang mit der Trennung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft,

sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a bis k der Zivilprozessordnung genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Lebenspartnerschaftssache handelt.

(3) Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Seit dem 1.10.17 können gem Art 3 Abs 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.17 Lebenspartnerschaften nicht mehr begründet werden. §§ 269, 270 gilt also nur noch für die Lebenspartnerschaften, die bis zum 30.9.17 eine Lebenspartnerschaft geschlossen und keine Umwandlung in eine Ehe begehrt haben.

B. TB-Voraussetzungen.

I. Lebenspartnerschaftssachen.

 

Rn 2

Hierunter fallen idR Verfahren, die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft stehen. Bei entsprechenden Verfahren ist Voraussetzung, dass die Lebenspartnerschaft gescheitert ist, also nicht mehr fortgesetzt werden soll. Deshalb fallen unter §§ 269, 270 keine Verfahren, in denen es im Kern darum geht, dass die Partnerschaft fortgesetzt werden soll, nur nicht mehr als Lebenspartnerschaft, sondern als Ehe (Nürnbg Beschl v 21.9.15 – 11 W 1334/15, openJur 15, 18955 = FamRZ 16, 154).

II. Verweisung.

 

Rn 3

Über das LPartG erfolgt idR eine Verweisung auf die Normen des Eherechts. Anders ist dies in Fällen der Adoption. Die ist für Lebenspartnerschaften im LPartG gesondert geregelt. § 9 Abs 6 LPartG regelt die Annahme eines Kindes durch einen der Lebenspartner, § 9 Abs 7 LPartG die Annahme eines Kindes des anderen Lebenspartners durch den Lebenspartner, also die sogenannte Sukzessivadoption. Im Gegensatz zu miteinander verheirateten Personen kann immer nur ein Lebenspartner Elternteil werden.

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