Rn 4

Die Wahrheitspflicht bedeutet für die Beteiligten eine Verpflichtung zur subjektiven Wahrheit. Es geht weder um die objektive Wahrheit noch um das Verbot von Behauptungen, die nur vermutet werden. Vielmehr soll allein die bewusste prozessuale Lüge ausgeschlossen werden. IE darf ein Beteiligter also vortragen, er halte gewisse Ereignisse für wahrscheinlich oder er vermute einen gewissen Zusammenhang. Auch Behauptungen, die nur aufs Geratewohl gemacht werden, stellen keinen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht dar.

 

Rn 5

In Ergänzung zur Wahrheitspflicht sieht Abs 2 auch eine Pflicht zum vollständigen Vortrag vor. Zum Ausdruck soll dabei insb kommen, dass ein Beteiligter durch ein bewusst und gezielt lückenhaftes Vorbringen von Behauptungen nicht den Sachverhalt absichtlich verfälschen darf.

 

Rn 6

Wie Abs 1 sieht auch eine Verletzung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht keine Sanktion vor. Das Gericht kann aber auch hier das Verhalten der Beteiligten frei würdigen.

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