Rn 3

Abs 1 S 1 gilt wie § 281 Abs 1 S 1 ZPO nur bei ursprünglicher sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, nicht aber bei funktioneller oder internationaler Unzuständigkeit. Es ist somit nur eine Verweisung an inländische Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich (Prütting/Helms/Prütting § 3 Rz 4).

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