Rn 1

Die Norm ist in ihren beiden Abs wortgleich mit § 294 ZPO. Die Glaubhaftmachung ist nach ihrem Ziel vom Vollbeweis zu unterscheiden. Soweit im gerichtlichen Verfahren ein voller Beweis verlangt wird (vgl § 37 I), muss das Gericht sich die volle Überzeugung vom Vorliegen oder vom Nichtvorliegen von Tatsachenbehauptungen verschaffen. Demgegenüber ist die Glaubhaftmachung eine Abstufung, die gerade nicht die volle Überzeugung des Gerichts verlangt. Das Ergebnis einer Glaubhaftmachung ist also ein vermindertes Beweismaß gegenüber der vollen richterlichen Überzeugung.

 

Rn 2

Die Glaubhaftmachung nach § 31 ist nur in denjenigen Fällen zulässig, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (abschließende Regelung). Insb verwendet der Gesetzgeber die Glaubhaftmachung iRd einstweiligen Rechtsschutzes sowie bei Zwischenverfahren und Eilverfahren. Im Einzelnen ist eine Glaubhaftmachung vorgesehen bei der Richterablehnung (§ 6 I iVm § 44 II ZPO), bei der Akteneinsicht (§ 13 II), beim Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 18 III), bei einer Terminsänderung (§ 32 I iVm § 227 II ZPO), beim persönlichen Erscheinen eines Beteiligten (§ 33 III), bei der Gehörsrüge (§ 44 II), bei der Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 48 II iVm § 589 II ZPO), bei der Bewilligung von VKH (§ 76 I iVm § 118 II ZPO), bei der Kostenfestsetzung (§ 85 iVm § 104 II ZPO), bei der Vollstreckung aus einem Titel wegen einer Geldforderung (§ 95 III), bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen (§ 107 IV), bei der Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen (§ 118 iVm § 589 II ZPO), beim Arrest in Familienstreitsachen (§ 119 II iVm § 920 II ZPO), bei der Vollstreckung in Ehesachen (§ 120 II), bei der Terminsverlegung in Kindschaftssachen (§ 155 II) beim Beschluss über Zahlungen des Mündels (§ 168 II iVm § 118 II ZPO), bei der Einsicht in eröffnete Verfügungen von Todes wegen (§ 357 I, II), schließlich mehrfach im Aufgebotsverfahren (§§ 444, 449, 450, 468).

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