Gesetzestext

 

(1) Das Gericht hat einen Beteiligten persönlich anzuhören,

1. wenn dies zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs des Beteiligten erforderlich ist oder
2. wenn dies in diesem oder in einem anderen Gesetz vorgeschrieben ist.

(2) Die persönliche Anhörung eines Beteiligten kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen sind oder der Beteiligte offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

(3) Bleibt der Beteiligte im anberaumten Anhörungstermin unentschuldigt aus, kann das Verfahren ohne seine persönliche Anhörung beendet werden. Der Beteiligte ist auf die Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen.

A. Anordnung der Anhörung.

 

Rn 1

Das Gericht ist verpflichtet, die Beteiligten anzuhören, soweit dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art 103 I GG) erforderlich ist. § 34 hat also einen anderen Zweck als § 33, der der Sachaufklärung (§ 26) dient. Die Verpflichtung des Gerichts zur Anhörung ergibt sich aus Art 103 I GG oder aus einer Spezialvorschrift. Im Einzelnen zum rechtlichen Gehör vgl § 37 II. Zu den gesetzlichen Spezialvorschriften vgl. §§ 159, 160, 175 II, 192 I, 278, 283 I, 284 I, 296, 297, 298 I, 319, 331, 420.

B. Durchführung der Anhörung.

 

Rn 2

Die Anhörung ist in allen Fällen des Abs 1 zwingend, soweit nicht ein Ausnahmefall von Abs 2 oder 3 vorliegt. Dagegen unterliegen Ort, Zeit und Ausgestaltung der Anhörung dem Ermessen des Gerichts. Unzulässig ist ein Verzicht der Beteiligten auf die Anhörung (BGH FamRZ 10, 1650). Unzulässig ist auch ein Absehen von der Anhörung mit der Begründung, der Beteiligte werde nicht erscheinen (BVerfG NJW 11, 1275 [BVerfG 12.01.2011 - 1 BvR 2539/10]). Zur Durchführung der Anhörung ist der Beteiligte wie in § 33 II zu laden. Dabei ist er auf die Folgen eines Ausbleibens hinzuweisen (III 2). Über die Anhörung ist ein Vermerk zu fertigen (§ 28 IV). Ist eine Anhörung ausschließlich im Interesse der Wahrung von Rechten des Beteiligten angesetzt und bleibt der Beteiligte der Anhörung fern, so kommen im Gegensatz zu § 33 III keine Sanktionen in Betracht. Nach Abs 3 kann das Verfahren aber ohne seine persönliche Anhörung beendet werden.

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