Rn 1

Die in der Norm erfassten gerichtlichen Anordnungen sind nicht die (eine Instanz beendenden) Endentscheidungen (§ 38), deren Vollstreckung sich ausschließlich nach §§ 86 ff richtet. § 35 betrifft daher nur Zwischenentscheidungen, die einen vollstreckbaren Inhalt und verfahrensleitenden Charakter aufweisen. Dies sind etwa §§ 220 III, 285, 358, 404 I, 405 II, ferner §§ 1640 III, 1802, 1807 BGB, 168b FamFG). Nicht nach § 35 durchsetzbar ist die Mitwirkungspflicht des § 27. Die Norm gilt für Antrags- und Amtsverfahren. Sie gilt nicht in Ehe- und Familienstreitverfahren (§ 113 I). Nicht von § 35 erfasst ist auch die Vollstreckung einstweiliger Anordnungen (P/H/Hammer Rz 2).

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