Rn 3

I 1 sieht die Möglichkeit eines Vorschlags durch das Gericht vor. Der Vorschlag kann sowohl auf eine Mediation hinweisen als auch auf ein sonstiges außergerichtliches Konfliktbeilegungsverfahren, und er liegt im Ermessen des Gerichts. Das Gericht kann sich dabei an alle Beteiligten wenden. Möglich ist es aber auch, dass das Gericht seinen Vorschlag nur an einzelne Beteiligte richtet. Für ein außergerichtliches Verfahren der Konfliktbeilegung kommen neben der Mediation alle denkbaren außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren in Betracht, insb Verfahren vor Schlichtungs-, Schieds- und Gütestellen, Online-Schlichtung, Ombudspersonen, Adjudikation, Clearing-Stellen, Minitrial sowie alle Stellen und Verfahren iSv § 15a EGZPO. Soweit das Gericht im Einzelfall einen Vorschlag unterbreitet oder dies unterlässt, ist jew gegenüber dem gerichtlichen Handeln kein Rechtsbehelf gegeben. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des gerichtlichen Vorschlags beinhaltet zugleich die Feststellung, dass das Gericht die Beteiligten nicht zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichten kann und darf. Eine obligatorisch ausgestaltete Konfliktbeilegung würde dem Sinn konsensualer Verfahren widersprechen. Abweichend davon hat der Gesetzgeber in § 135 sowie in § 156 I 4 die Möglichkeit einer zwingenden Anordnung durch das Gericht vorgesehen.

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