Rn 2

Eine Belehrung über mögliche Rechtsbehelfe ist bei allen Beschlüssen der fG erforderlich, auch bei Zwischen- und Nebenentscheidungen. Sie ist für alle erst- und zweitinstanzlichen (§ 69 III) Entscheidungen erforderlich. Die Norm gilt auch in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I). Abweichend vom Wortlaut soll die Norm auch in Registersachen anzuwenden sein (Keidel/Meyer-Holz Rz 3). Keiner Belehrung bedürfen lediglich Sprungrechtsmittel (S 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge