Rn 3

Zu belehren ist über das abstrakt statthafte Rechtsmittel oder den jeweiligen abstrakt möglichen Rechtsbehelf. Auf die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im konkreten Einzelfall kommt es nicht an. Keiner Belehrung bedürfen neben möglichen Sprungrechtsmitteln auch außerordentliche Rechtsbehelfe. Nicht erfasst von § 39 ist daher die Anhörungsrüge (§ 44), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 48 II), die Verfassungsbeschwerde und die Gegenvorstellung. Nicht erforderlich ist ferner eine Belehrung über Anschlussrechtsmittel (§§ 66, 73).

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