Rn 4

Die Belehrung ist Teil des Beschlusses und muss daher vor der Unterschrift im Beschluss enthalten sein. Die Anheftung eines Formblatts genügt nicht. Die Belehrung muss den konkreten Rechtsbehelf benennen und das Gericht, an das der Rechtsbehelf zu richten ist, mit Namen und Adresse bezeichnen. Auch über Form und Frist des Rechtsbehelfs muss die Belehrung Auskunft geben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge