Gesetzestext
(1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.
(2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.
(3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Norm bestimmt die inhaltliche Wirksamkeit des Beschlusses entweder mit Bekanntgabe (§§ 40 I, 41) oder mit Rechtskraft (§§ 40 II, III, 45). Davon zu trennen ist die Form der Bekanntgabe (§§ 15, 41). Die Norm ist in allen Angelegenheiten der fG anzuwenden, nicht jedoch in Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 I). Sie ist nicht anwendbar bei Registereintragungen, die stets unmittelbar mit der Vornahme wirksam werden.
B. Der Begriff der Wirksamkeit.
Rn 2
Wirksamkeit meint die Verbindlichkeit der Entscheidung für den Rechtsverkehr. Sie setzt die Existenz der Entscheidung durch deren Erlass (§ 38 III 3) voraus. Je nach dem Inhalt des Beschlusses bewirkt das Wirksamwerden also die für jedermann bindende Gestaltungswirkung bzw die Möglichkeit, die im Beschluss enthaltene Anordnung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.
C. Wirksamkeit durch Bekanntgabe (Abs 1).
Rn 3
Nach Abs 1 wird der Beschluss mit der Bekanntgabe an den oder die Beteiligten wirksam. Die Wirksamkeit bleibt bestehen, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird. Die Wirksamkeit setzt nicht die Bekanntgabe an alle Beteiligten voraus. Notwendig ist nur die Bekanntgabe an den oder die Beteiligten, für die der Beschluss seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist. Wirksam wird ein Beschluss über die Ernennung oder Entlassung also mit der Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker, den Pfleger, den Vormund oder den Betreuer, ebenso an den Notvorstand und den Nachtragsliquidator (zu Einzelfällen vgl Sternal/Meyer-Holz Rz 22 ff).
D. Wirksamwerden mit Rechtskraft (Abs 2, 3).
Rn 4
Nach II wird ein Beschluss mit Rechtskraft (§ 45) wirksam, wenn die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts erteilt oder versagt wird, ebenso nach III, wenn die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt wird oder wenn die Beschränkung oder Ausschließung einer solchen Berechtigung aufgehoben wird (zu Einzelfällen vgl Keidel/Meyer-Holz Rz 28 ff). Zum Umfang der Wirksamkeit von Beschlüssen nach II s § 48 III.
E. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.
Rn 5
Das Gericht kann durch Beschluss eine sofortige Wirksamkeit (vor Eintritt der Rechtskraft) anordnen, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist (§§ 40 III 2, 198 I, 209 II, 216 I, 287 II, 324 II, 422 II). Die Anordnung ist durch den Beschluss nach § 38 oder durch einen gesonderten Beschluss möglich. Im Antragsverfahren setzt der Beschluss einen Antrag voraus (PH/Abramenko Rz 19; aA Sternal/Meyer-Holz Rz 53).