Rn 2

Der Begriff der formellen Rechtskraft bedeutet Unanfechtbarkeit der Entscheidung durch Rechtsmittel oder durch die im Gesetz genannten Rechtsbehelfe im laufenden Verfahren. Demgegenüber meint die materielle Rechtskraft die inhaltliche Verbindlichkeit einer Entscheidung für die Beteiligten. Eine formell rechtskräftige Entscheidung schließt also die Fortsetzung des Verfahrens aus, durch die materiell rechtskräftige Entscheidung wird ein neues Verfahren in derselben Sache ausgeschlossen. Eine zeitlich nachträgliche Änderung der zugrunde liegenden Sach- oder Rechtslage nennt das Gesetz ›Abänderung‹ (§ 48 I).

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