Rn 3

Die formelle Rechtskraft tritt ein mit Ablauf der Frist für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels. Damit sind Beschwerde, sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde gemeint. Nicht hierher gehören die Anhörungsrüge (§ 44), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 48 II), die Wiedereinsetzung (§ 17), die Verfassungsbeschwerde und die Menschenrechtsbeschwerde (Art 34 EMRK) sowie die Gegenvorstellung. Neben den ordentlichen Rechtsmitteln wird der Eintritt der formellen Rechtskraft gehemmt im Falle eines zulässigen Einspruchs, Widerspruchs oder der Erinnerung. Ist keines der genannten ordentlichen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe statthaft, tritt die formelle Rechtskraft mit dem Wirksamwerden der Entscheidung ein. Ferner tritt die formelle Rechtskraft mit einem Rechtsmittelverzicht aller Beteiligten ein.

 

Rn 4

Wird ein ordentliches Rechtsmittel oder ein im Gesetz genannter Rechtsbehelf rechtzeitig eingelegt, der statthaft ist, wird der Eintritt der formellen Rechtskraft aufgeschoben. Das gilt auch, wenn der Rechtsbehelf im konkreten Fall unzulässig ist. Die formelle Rechtskraft tritt dann ein, wenn der Rechtsbehelf verworfen bzw zurückgewiesen oder wenn der Rechtsbehelf zurückgenommen wird.

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