Gesetzestext
(1) Das Gericht des ersten Rechtszugs kann eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. In Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, erfolgt die Aufhebung oder Abänderung nur auf Antrag.
(2) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden.
(3) Gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wird, findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, eine Rüge nach § 44, eine Abänderung oder eine Wiederaufnahme nicht statt, wenn die Genehmigung oder deren Verweigerung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
A. Inhalt der Norm.
Rn 1
Die Norm enthält 3 verschiedene Regelungsbereiche. Abs 1 ermöglicht unter dem Begriff der Abänderung die Anpassung formell rechtskräftiger Entscheidungen an geänderte Verhältnisse, ist also eine Ergänzung zu § 45. Abs 2 verweist auf das 4. Buch der ZPO, also die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 578–591 ZPO) und regelt damit die Fragen der Rechtskraftdurchbrechung. Abs 3 knüpft an § 40 II an und regelt die Unabänderlichkeit von Entscheidungen, durch die die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt oder verweigert wurde, soweit die Rechtshandlung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist.
B. Abänderung (Abs 1).
Rn 2
Die Abänderung setzt eine formell rechtskräftige Entscheidung voraus. Ermöglicht wird also die Anpassung der rechtskräftigen Endentscheidung an geänderte Verhältnisse. Die Entscheidung muss eine Dauerwirkung zum Gegenstand haben (insb Duldungs-, Regelungs- oder Unterlassungsanordnungen). Es müssen sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen oder die Rechtslage nachträglich wesentlich geändert haben. Sind die relevanten Tatsachen bereits im ersten Verfahren existent gewesen, aber in das Verfahren nicht eingeführt worden, kommt eine Abänderung nicht in Betracht (aA Zö/Feskorn Rz 5; Sternal/Engelhardt Rz 14; PH/Abramenko Rz 7 im Widerspruch zu Rz 6). Die Gegenauffassung verkennt das Wesen der formellen Rechtskraft, die eine Präklusion der bis zum Erlass des Beschlusses bereits existenten Tatsachen voraussetzt. Anderenfalls würde die Möglichkeit zu einer derart generellen Abänderung den Grundsatz der formellen Rechtskraft (§ 45) aufheben.
Rn 3
Gegenüber Abs 1 kennt das Gesetz eine Reihe vorrangiger Spezialvorschriften, so in Kindschaftssachen (§ 166), in Abstammungssachen (§ 184 I), in Adoptionssachen (§ 197 III), in Eheverbotsfragen (§ 198 III), Versorgungsausgleichssachen (§§ 225, 227) und in Güterrechtssachen (§ 264 I).
C. Wiederaufnahme (Abs 2).
Rn 4
Das FamFG verweist für die Durchbrechung der Rechtskraft durch Wiederaufnahme des Verfahrens vollständig auf die §§ 578–591 ZPO. Die dortigen Erläuterungen sind heranzuziehen. Gegenüber Abs 2 kennt das Gesetz allerdings vorrangige Spezialvorschriften, so in Abstammungssachen (§ 185), in Adoptionssachen (§ 197 III), in Eheverbotsfragen (§ 198 III) und in Güterrechtssachen (§ 264 I). Im Zivilprozess hat die Rspr die Wiederaufnahmegründe dadurch erweitert, dass sie eine Rechtskraftdurchbrechung bei erschlichenen oder sittenwidrig ausgenutzten Titeln gem § 826 BGB erlaubt hat (BGHZ 26, 391; BGH NJW 87, 3256; 05, 2991). Diese Ausweitung der Rechtskraftdurchbrechung wird man auch für § 48 II heranziehen müssen.
D. Genehmigungsentscheidungen (Abs 3).
Rn 5
Abs 3 betrifft privatrechtliche Rechtsgeschäfte, die nur mit Genehmigung des Gerichts wirksam sind. Die Genehmigung des Gerichts ist also materielle Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Solche Beschlüsse des Gerichts werden gem § 40 II erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft wirksam, können also im Rechtsmittelverfahren noch überprüft werden. Mit der Rechtskraft soll dann aber die Unabänderlichkeit der Entscheidung auch gegenüber allen außergerichtlichen Rechtsbehelfen eintreten. Neben den im Gesetz genannten Rechtsbehelfen muss dies auch für die Gegenvorstellung und die Durchbrechung der Rechtskraft gem § 826 BGB gelten.