Rn 1

Der 4. Abschn regelt den einstw Rechtsschutz sowohl in fG-Familiensachen als auch – mangels Erwähnung der §§ 49 ff in § 113 I 1 – in Ehe- u Familienstreitsachen. Für Letztere folgt dies zusätzlich aus § 119 I 1. Wie im einstw Rechtsschutz nach der ZPO ist das EA-Verfahren in Familiensachen ein selbstständiges u v der Hauptsache unabhängiges Verfahren (BTDrs 16/6308, 226). Die EA tritt in Familiensachen an die Stelle der zivilprozessualen eV (Stuttg FamRZ 12, 1410; Karlsr FamRZ 11, 234). Der Arrest bleibt demgegenüber in Familienstreitsachen gem § 119 II 1 weiterhin zulässig u § 119 II 2 erklärt insoweit die §§ 916 ff, 943 ff ZPO entspr anwendbar. Spezialregelungen enthält das FamFG für einzelne Familiensachen in § 156 III (Aufenthalt, Herausgabe u Umgang Kind), § 157 III (Gefährdung Kindeswohl), § 214 (Gewaltschutz) u §§ 246 ff (Unterhalt, einschl Verfahrenskostenvorschuss) sowie für die Anordnungsbefugnis des Beschwerdegerichts (§ 64 III). Eine Sondervorschrift enthält darüber hinaus § 15 IntFamRVG.

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