Rn 6

Trotz der umfassenden Neureglung des einstw Rechtsschutzes in §§ 49 ff hat das frühere durch Richterrecht geschaffene Institut der vorläufigen Anordnung in fG-Familiensachen weiterhin Bestand (aA Roth FamRZ 18, 1637). Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme iRd Amtsermittlung nach § 26. Dem Gericht wird m einer vorläufigen Anordnung die Möglichkeit gegeben, ein Rechtsverhältnis (zB den Umgang) über eine gewisse Zeit in einer bestimmten Weise zu regeln u aus der Umsetzung dieser Regelung Erkenntnisse (zB über den Verlauf des Umgangs) für seine Endentscheidung zu gewinnen.

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