I. Zuständiges Gericht für die Bestimmung.
Rn 10
Das zuständige Gericht wird in allen Fällen des Abs 1 durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt. Die im RegE zum FamFG für die nach Abs 1 Nr 1 vorgesehene Bestimmung der Zuständigkeit durch das im Instanzenzug höhere Gericht wurde nicht in das Gesetz übernommen (Beschlussempfehlung und Begr des BT-RA zu § 5 RegE in BTDrs 16/9733, S 287). Einen Konflikt zwischen zwei Amtsgerichten im Bezirk desselben Landgerichts entscheidet daher dieses Landgericht. Für die Entscheidung eines Konflikts zwischen zwei Amtsgerichten in verschiedenen OLG-Bezirken ist jedoch nicht der BGH, sondern das OLG zuständig, in dessen Bezirk sich das zuerst mit der Sache befasste Gericht befindet (§ 5 Abs 2). Zuständiges OLG ist in Bayern – anders als bei Zuständigkeitsbestimmungen nach § 36 ZPO – nicht das BayObLG, sondern das OLG München. In Rheinland-Pfalz ist das OLG Zweibrücken zuständig (Prütting/Helms/Prütting § 5 Rz 35). Eine Zuständigkeit des BayObLG für Entscheidungen nach § 5 wurde bislang nicht begründet (BayObLG FamRZ 21, 1557), wäre jedoch sinnvoll.
II. Einleitung des Verfahrens.
Rn 11
Das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit kann in den Fällen des Abs 1 Nr 1–4 durch einen Beteiligten oder eines der beteiligten Gerichte eingeleitet werden. Bei einer Zuständigkeitsbestimmung nach Abs 1 Nr 5 wird das Verfahren nur durch eines der beteiligten Gerichte eingeleitet. Abgesehen davon kann das Verfahren auch vAw eingeleitet werden, wenn das für die Bestimmung zuständige Gericht von einem Zuständigkeitsstreit und der Notwendigkeit eines Einschreitens Kenntnis erhält (Holzer/Holzer § 5 Rz 10).
III. Durchführung des Verfahrens.
Rn 12
Eine Vorlage an das zur Bestimmung der Zuständigkeit berufene Gericht ist nur dann zulässig, wenn der dafür maßgebliche Sachverhalt von dem vorlegenden Gericht vAw ermittelt wurde (BGH NJW-RR 93, 130) und eine den Beteiligten bekannt gegebene Entscheidung vorliegt (KG MDR 22, 788 f). Dies gilt insb für eine Zuständigkeitsbestimmung nach Abs 1 Nr 5: Hier ist der Sachverhalt durch das vorlegende Gericht so sorgfältig zu ermitteln, dass das für die Entscheidung zuständige Gericht abschließend beurteilen kann, ob wichtige Gründe für eine Abgabe nach § 4 vorliegen (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 5 Rz 19).
IV. Wirksamkeit der Entscheidung.
Rn 13
Die Entscheidung über die Bestimmung der Zuständigkeit berücksichtigt va Gründe der Zweckmäßigkeit (Bumiller/Harders/Schwamb/Bumiller § 5 Rz 20), wird mit der Bekanntmachung an das übernehmende Gericht wirksam und durchbricht in den Fällen des § 5 Abs 1 Nr 3, 4 die Rechtskraft der entgegenstehenden Entscheidung. Die Entscheidung ist auch den übrigen Beteiligten bekannt zu machen und nicht anfechtbar (§ 5 Abs 3).