I. Gericht der Hauptsache.
Rn 2
Ist bei Eingang des Antrags auf Erlass einer EA ein Hauptsacheverfahren nicht anhängig, ist das Gericht zuständig, welches erstinstanzlich für die Hauptsache zuständig wäre; sog fiktive Zuständigkeitsbestimmung (I 1). Dabei sind in Familiensachen die neben den allgemeinen (§§ 2 ff bzw § 113 I 2 iVm §§ 12 ff ZPO) geltenden besonderen örtlichen Zuständigkeitsregelungen (§§ 152 f, 170, 187, 201 f, 211, 218, 232 f, 262 f, 267 f) zu beachten. Ist ein Hauptsacheverfahren hingegen schon anhängig, ist das Gericht, bei dem zum Zeitpunkt des Eingangs des EA-Antrags die Hauptsache in erster Instanz anhängig ist, auch für den Erlass der EA zuständig (I 2, 1. Var). In beiden Fällen gilt gem § 2 II bzw § 113 I 2 iVm § 261 III Nr 2 ZPO der Grundsatz der perpetuatio fori (Brandbg MDR 13, 854 [OLG Nürnberg 14.06.2013 - 10 WF 349/13]), der in fG-Familiensachen allerdings gem § 4 durchbrochen werden kann. Eine Ausn besteht darüber hinaus, wenn die Hauptsache aufgrund nachträglicher Rechtshängigkeit einer Ehesache an das Gericht der Ehesache abzugeben ist (§§ 153, 202, 233, 263, 268). Hier folgt gem § 51 II 1 auch das EA-Verfahren. Während der Anhängigkeit der Hauptsache beim Beschwerdegericht ist dieses anzurufen (I 2, 2. Var; zur Abgrenzung zu 64 III s § 64 Rn 9); für ein bereits eingeleitetes EA-Verfahren bleibt das FamFG jedoch auch nach Einlegung eines Rechtsmittels in der Hauptsache zuständig (Brandbg MDR 13, 854 [OLG Nürnberg 14.06.2013 - 10 WF 349/13]). Bei Einzelrichterübertragung gem § 68 IV 1 ist dieser auch für die Entscheidung über die EA zuständig (ThoPu/Seiler Rz 4). Für die Dauer des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird mangels abweichender Zuweisung in § 50 I wieder das fiktiv zuständige erstinstanzliche FamG Antragsadressat (BTDrs 16/6308, 200). Gleiches gilt nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
II. Anhängigkeit der Hauptsache, Verfahrensgegenstand.
Rn 3
Die Hauptsache wird anhängig m Antragseingang bzw m der verfahrenseinleitenden Handlung des FamG in Amtsverfahren (§ 51 Rn 2). Auf die Zustellung kommt es nicht an. Die Anhängigkeit eines VKH-Antrags genügt (Sternal/Giers Rz 4; aA BeckOKFamFG/Schlünder Rz 13). Voraussetzung der Zuständigkeitskonzentration ist ein identischer Verfahrensgegenstand der bereits anhängigen Hauptsache u des Eilverfahrens. Das ist bei verschiedenen Kindschaftssachen iSd § 151 FamFG nicht der Fall (Kobl FamRZ 16, 1097: verneint bei Beschwerde gg teilw Sorgerechtsentzug u Eilantrag auf Umgangsgewährung; Stuttg FamRZ 10, 1828: verneint für Herausgabe des Kindes u Regelung des Umgangs m dem Kind einerseits sowie einem in der Beschwerde befindlichen Verfahren über die elterliche Sorge andererseits). Ausreichend ist jedoch, dass das EA-Verfahren nur einen Teil des Gegenstands des Hauptsacheverfahrens betrifft (Zö/Feskorn Rz 3), zB einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Aus diesem Grund ist das Beschwerdegericht auch für den Antrag auf Erlass einer EA zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auf Zahlung v Unterhalt zuständig (aA Oldbg FamRZ 12, 390). Ist in einem Stufenantragsverfahren gg die Teilentscheidung über die Auskunftsverpflichtung Beschwerde eingelegt, begründet dies nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für einen EA-Antrag auf Zahlung. Insoweit bleibt es bei der Zuständigkeit des FamG, weil alleine der Auskunftsanspruch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (Frankf NJW 14, 52 [BGH 13.11.2013 - XII ZR 142/12]). Die Anhängigkeit der Scheidung als Hauptsache wirkt gem § 51 II 1 zuständigkeitsbegründend für eine EA in einem Verfahrensgegenstand, der nach § 137 II Folgesache sein kann (BeckOKFamFG/Schlünder Rz 9).
III. Besondere Eilzuständigkeit.
Rn 4
II 1 erklärt in besonders dringlichen Fällen alternativ das ortsnächste FamG für zuständig. Dieses hat das Verfahren nach seiner Entscheidung unverzüglich an das nach § 50 I zuständige Gericht abzugeben, II 2. Zur Definition des besonders dringlichen Falls iSv II 1 können die zu § 942 I ZPO entwickelten Grundsätze (s § 942 ZPO Rn 2) herangezogen werden, da II 1 an diesen angelehnt ist (BTDrs 16/6308, 200). Die besondere Dringlichkeit ist glaubhaft zu machen (§ 51 I 2).