Rn 3

Die Hauptsache wird anhängig m Antragseingang bzw m der verfahrenseinleitenden Handlung des FamG in Amtsverfahren (§ 51 Rn 2). Auf die Zustellung kommt es nicht an. Die Anhängigkeit eines VKH-Antrags genügt (Keidel/Giers Rz 4; aA BeckOKFamFG/Schlünder Rz 13). Voraussetzung der Zuständigkeitskonzentration ist ein identischer Verfahrensgegenstand der bereits anhängigen Hauptsache u des Eilverfahrens. Das ist bei verschiedenen Kindschaftssachen iSd § 151 FamFG nicht der Fall (Kobl FamRZ 16, 1097: verneint bei Beschwerde gg teilw Sorgerechtsentzug u Eilantrag auf Umgangsgewährung; Stuttg FamRZ 10, 1828: verneint für Herausgabe des Kindes u Regelung des Umgangs m dem Kind einerseits sowie einem in der Beschwerde befindlichen Verfahren über die elterliche Sorge andererseits). Ausreichend ist jedoch, dass das EA-Verfahren nur einen Teil des Gegenstands des Hauptsacheverfahrens betrifft (Zö/Feskorn Rz 3), zB einen Teilbereich der elterlichen Sorge. Aus diesem Grund ist das Beschwerdegericht auch für den Antrag auf Erlass einer EA zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses für ein bei ihm anhängiges Beschwerdeverfahren auf Zahlung v Unterhalt zuständig (aA Oldbg FamRZ 12, 390). Ist in einem Stufenantragsverfahren gg die Teilentscheidung über die Auskunftsverpflichtung Beschwerde eingelegt, begründet dies nicht die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts für einen EA-Antrag auf Zahlung. Insoweit bleibt es bei der Zuständigkeit des FamG, weil alleine der Auskunftsanspruch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist (Frankf NJW 14, 52 [BGH 13.11.2013 - XII ZR 142/12]). Die Anhängigkeit der Scheidung als Hauptsache wirkt gem § 51 II 1 zuständigkeitsbegründend für eine EA in einem Verfahrensgegenstand, der nach § 137 II Folgesache sein kann (BeckOKFamFG/Schlünder Rz 9).

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