Rn 4
Obgleich es sich bei EA-Verfahren um v der Hauptsache selbstständige Verfahren handelt, sind sie verfahrensrechtlich eng an die jeweilige Hauptsache angelehnt. Eine Versäumnisentscheidung in Familienstreitsachen ist jedoch ausgeschlossen (II 3). Anwaltszwang besteht nicht (§§ 10, 114 IV Nr 1). IÜ gelten die Verfahrensvorschriften des jeweiligen Hauptsacheverfahrens, soweit nicht die Besonderheiten des einstw Rechtsschutzcharakters – wie zB die Eilbedürftigkeit u die summarische Prüfung des materiellen-rechtlichen Anspruchs (§ 49 Rn 3) – etwas anderes gebieten. In EA-Verfahren bleiben insb die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Obgleich auch bei einer Sorgerechtsentziehung im Eilverfahren hohe Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung zu stellen sind, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen u so dem Elternrecht (Art 6 II 1 GG) Rechnung zu tragen, ist es idR nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen (BVerfG FamRZ 23, 945; EuGHMR FamRZ 19, 954). Dies steht einem vorläufigen Sorgerechtsentzug nicht entgegen, sofern sich die Gefährdungslage nach Ausmaß u Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet hat, dass ein sofortiges Einschreiten geboten ist. Jedoch sind die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung umso höher, je geringer der mglw eintretende Schaden des Kindes wiegt, in je größerer zeitlicher Ferne der zu erwartende Schadenseintritt liegt u je weniger wahrscheinlich dieser ist (BVerfG FamRZ 23, 945; 17, 1577). Die in III 2 normierte Übernahme v Verfahrenshandlungen umfasst ihrem Wortlaut nach zwar nur die Übernahme der Erkenntnisse aus dem EA-Verfahren in das Hauptsacheverfahren u nicht umgekehrt. Dies verwehrt es dem Gericht jedoch nicht, den Akteninhalt eines parallel laufenden Hauptsacheverfahrens in das EA-Verfahren einzuführen u nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu verwerten (Zö/Feskorn Rz 16; unklar insoweit: BeckOKFamFG/Schlünder Rz 8a). II 2 dispensiert in Familienstreitsachen – in fG-Familiensachen ist die mündliche Erörterung bereits nach § 32 I 1 nicht obligatorisch – v Erfordernis der mündlichen Verhandlung (§ 113 I 2 iVm § 128 I ZPO). Gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen müssen jedoch stets erfolgen bzw, wenn sie infolge Eilbedürftigkeit zunächst unterblieben sind, nachgeholt werden (in Kindschaftssachen s §§ 159 III 2, 160 IV, 162 I 2; in Ehewohnungssachen s § 205 I 2; in Gewaltschutzsachen s § 213 I 2). Eine Ausn gilt gem § 246 II in Unterhaltssachen; hier ist mündlich zu verhandeln, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint. Gem § 54 II können die Beteiligen zudem stets eine mündliche Verhandlung erzwingen.