I. Amtsverfahren.
Rn 2
In Amtsverfahren (s § 51 Rn 2) kann das Gericht im Umkehrschluss zu II vAw das Hauptsacheverfahren einleiten. I regelt demgegenüber den Fall, dass das Gericht nicht v sich aus tätig wird. Dann können die Beteiligten das Hauptsacheverfahren erzwingen. Für die Antragstellung gilt § 25. Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, welches die EA erlassen hat. Damit erschöpft sich jedoch diese Zuständigkeitsregelung; sie begründet nicht zugleich auch eine Zuständigkeit für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens (Frankf FamRZ 17, 1146; aA München FamRZ 11, 1078, wonach aber eine Abgabe nach § 4 aus wichtigem Grund an das jetzt eigentlich zuständige Gericht in Betracht kommt). Gem I 2, 3 kann das Gericht die Einleitung des Hauptsacheverfahrens für einen Zeitraum v max drei Monaten ausschließen. Hierdurch wird ermöglicht, zunächst einmal die Auswirkungen der EA (zB Verlauf angeordneter Umgangskontakte) abzuwarten. Ein vor Fristablauf gestellter Antrag ist unzulässig u zurückzuweisen.
II. Antragsverfahren.
Rn 3
In Antragsverfahren (s § 51 Rn 2) hat das Gericht gem II auf Antrag anzuordnen, dass der Beteiligte, der die EA erwirkt hat, binnen einer ihm zu setzenden Frist v nicht mehr als drei Monaten das Hauptsachverfahren einleitet. Dem gleichgestellt ist ein Ersuchen auf Bewilligung v VKH für ein Hauptsacheverfahren. Der Antrag nach II 1 unterliegt nicht dem Anwaltszwang (§§ 10, 114 IV Nr 1). Er kann nur v einem Beteiligten gestellt werden, der durch die EA in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt ist (BTDrs 16/6308, 201). Bei fruchtlosem Fristablauf ist die EA – insoweit abweichend zu § 926 II ZPO – vAw aufzuheben (Zö/Feskorn Rz 6; aA, nämlich analog § 926 II ZPO nur auf gesonderten Antrag, Sternal/Giers Rz 11; Prütting/Helms/Stößer Rz 5; BeckOKFamFG/Schlünder Rz 4). Maßgebend ist der fristgemäße Eingang eines zustellreifen – § 167 ZPO gilt analog bzgl Gerichtskostenvorschuss – Antrags bzw entscheidungsreifen VKH-Gesuchs bei Gericht (str; Brenner FamRZ 22, 414 mwN). Die Aufhebung wirkt auf den Erlass der EA zurück; erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen verlieren rückwirkend ihre Grundlage (MüKoFamFG/Soyka Rz 15).
III. Hauptsachverfahren.
Rn 4
Der Verfahrensgegenstand des Hauptsacheverfahrens muss denjenigen der EA mindestens umfassen, kann aber auch über diesen hinausgehen. Umfasst das eingeleitete Hauptsachverfahren in Antragsverfahren den Verfahrensgegenstand der EA nur zT, ist die EA iÜ aufzuheben.