Rn 8

Durch I, II wird das ursprüngliche EA-Verfahren fortgesetzt. Somit gilt § 51 u auf die dortige Kommentierung kann verwiesen werden. Die Vollstreckung aus der zu überprüfenden EA kann während der Dauer des Verfahrens gem § 55 ausgesetzt oder beschränkt werden (s § 55 Rn 1 ff). Der Antrag nach I, II unterliegt keiner Frist, sondern lediglich der Verwirkung gem § 242 BGB (Karlsr FamRZ 14, 1317). Außerdem scheidet er nach Außerkrafttreten der EA (§ 56) aus.

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