1. Abs 1.
a) Amtsverfahren.
Rn 3
In Amtsverfahren (§ 51 Rn 2) ist das Gericht jederzeit zur Abänderung seiner im EA-Verfahren getroffenen Entscheidung berechtigt u verpflichtet. Dies folgt im Umkehrschluss aus I 2 sowie überdies bereits daraus, dass das Gericht ein Amtsverfahren jederzeit einleiten kann. Aus diesem Grund setzt die Aufhebung oder Abänderung einer vAw getroffenen Entscheidung keine Veränderung der Sach- oder Rechtslage voraus. Das Gericht ist nicht an seine ursprüngliche Entscheidung gebunden, es hat den Sachverhalt umfassend neu zu würdigen u kann ihn auch abw beurteilen (BVerfG FamRZ 14, 1772). Ein Abänderungsantrag stellt lediglich eine Anregung iSv § 24 dar (vgl § 51 Rn 2 aE).
b) Antragsverfahren.
Rn 4
Bei Antragverfahren (§ 51 Rn 2) erfolgt auch die Abänderung einer in einem EA-Verfahren ergangenen Entscheidung gem I 2 m Ausn des in I 3 geregelten Sonderfalls der unterlassenen notwendigen Anhörung (zB § 159) nur auf Antrag. Für diesen besteht nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er auf bislang nicht berücksichtigte Tatsachen oder eine veränderte Rechtslage gestützt wird (Zö/Feskorn Rz 4). Anderenfalls ist der Antrag als unzulässig abzuweisen. Da das Verfahren nach I das ursprüngliche EA-Verfahren fortsetzt, kommt jedoch auch in Familienstreitsachen keine Tatsachenpräklusion in Betracht; in fG-Familiensachen scheidet diese bereits gem § 26 aus.
2. Abs 2.
a) Erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
Rn 5
II ermöglicht dem durch die im EA-Verfahren getroffene Entscheidung in seinen subjektiven Rechten betroffenen Beteiligten eine erneute Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erzwingen. Da auch das Verfahren nach II das ursprüngliche EA-Verfahren fortsetzt, besteht keine Präklusion (s Rn 4). II gilt gleichermaßen für Amts- u Antragsverfahren. Nicht erforderlich ist eine Änderung der Sach- oder Rechtslage. Voraussetzung ist allein, dass die bestehende Entscheidung nicht aufgrund mündlicher Verhandlung bzw in fG-Familiensachen nicht aufgrund mündlicher Erörterung (§ 32 I) ergangen ist. Dazu s § 57 Rn 3. Zw ist die Zulässigkeit des Antrags nach Erledigung der Hauptsache (bejahend Karlsr FamRZ 11, 571) u eine Beschränkung auf die Kostenlast (bejahend Brandbg FamRZ 20, 1922). Bei ohne mündliche Verhandlung ergangenen einstw Endentscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 besteht ein Wahlrecht zwischen § 57 und § 54 II (Brandbg FamRZ 20, 1922). Gg die Zurückweisung des Antrags auf mündliche Verhandlung wird die (sofortige) Beschwerde als statthaft erachtet (Karlsr FamRZ 14, 1317; aA Brandbg FamRZ 17, 1248; ebf verneinend jedenfalls nach Erledigung der Hauptsache u Nichtvorliegen des § 62, auch falls eine Abänderung der Kostenentscheidung erstrebt wird: Kobl FamRZ 23, 70). Gg eine, ohne zunächst über die Rechtswegrüge zu entscheiden ohne mündliche Verhandlung erlassene EA ist sofortige Beschwerde gem § 17a IV S 3 GVG – u so gem S 4 auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde – statthaft (BGH FamRZ 22, 189).
b) Verhältnis zu Abs 1.
Rn 6
Umstr ist, ob ein Wahlrecht zwischen den Anträgen nach I u II besteht (bejahend: Karlsr FamRZ 11, 571, 572; verneinend u damit für einen Vorrang v § 54 II: Celle FamRZ 13, 569 [LS] = NdsRpfl 13, 105).