Rn 2

Seinem Wortlaut nach umfasst I 1 nur die Vollstreckung einer EA. Ein Unterschied zur Aussetzung der Vollziehung iSv § 64 III 2. Var u § 620e ZPO aF ist damit nicht bezweckt (BTDrs 16/6308, 202). Da in fG-Familiensachen die rechtlichen Wirkungen allerdings mitunter schon ex lege m dem Wirksamwerden der Entscheidung (§ 40 I) eintreten, ohne dass es einer gesonderten Vollstreckung bzw Vollziehung bedarf (zB bei der Übertragung des Sorgerechts nach § 1671 I BGB – vollstreckbar ist hier in der Folge lediglich die gesondert zu titulierende Kindesherausgabe gem § 1632 I BGB), ermöglicht § 55 nach Sinn u Zweck auch die Aussetzung oder Beschränkung der Wirksamkeit einer EA; ein Antrag ist entspr auszulegen (Kobl FamRZ 20, 2017; Frankf FamRZ 16, 1595).

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