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Eine EA gilt, soweit sie nicht gem §§ 54 I, II, 57 aufgehoben wird, grds zeitlich unbegrenzt. § 56 regelt daher ihr Außerkrafttreten. Dies kann entweder m Ablauf eines v Gericht bestimmten Zeitpunktes oder – in der Praxis bedeutsamer – infolge eines anderen, in dieser Norm aufgeführten Ereignisses geschehen.

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