I. Die Fälle des Außerkrafttretens.
1. Zeitliche Befristung.
Rn 2
Gem I 1, 1. Var kann das Gericht den Zeitpunkt, bis zu welchem die EA längstens gilt, bestimmen; zwingend ist dies in Gewaltschutzsachen (s § 49 Rn 4). Mit Fristablauf tritt die EA außer Kraft.
2. Anderweitige Regelung.
Rn 3
Gem I 1, 2. Var, S 2 tritt eine nicht befristete EA ebenso wie eine solche, deren Befristung noch nicht abgelaufen ist, m Wirksamwerden (fG-Familiensache; §§ 40 f) einer anderweitigen Regelung bzw im Falle einer anderweitigen Regelung durch eine Endentscheidung in Familienstreitsachen (§ 112) m deren Rechtskraft, soweit die Wirksamkeit nicht dieser nachfolgt, außer Kraft. Letztgenannte Regelung hat § 148 im Blick. Die Rechtskraft in Familienstreitsachen richtet sich nach § 113 I 2 iVm § 705 ZPO. Sofern gem § 116 III 2, 3 eine Vollstreckung vor Rechtskraft möglich ist, kann dies die Existenz zwei sich inhaltlich widersprechender Vollstreckungstitel zur Folge haben. Spricht die EA mehr zu, kann der Verpflichtete nach § 54 I vorgehen. Daneben wird gg die weitere Vollstreckung aus der EA der Weg über §§ 120 I iVm §§ 767, 769 ZPO für zulässig erachtet (Zö/Feskorn Rz 2 aE mwN). Weder die Scheidung selbst noch eine Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt stellen anderweitige Regelungen in Bezug auf eine Trennungsunterhalt zusprechende EA dar, sodass es deren Aufhebung nach § 54 I, II (Christl NJW 12, 3334, 3335 mwN), eines Vollstreckungsgegenantrags nach § 120 I iVm § 767 ZPO oder eines negativen Feststellungsantrags (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 246 Rz. 16) bedarf. Denn die anderweitige Regelung muss den Gegenstand der EA betreffen; ist dies – zB bei verschiedenen Unterhaltszeiträumen – nur zT der Fall, tritt die EA nur teilw außer Kraft. Bleibt die Hauptsacheentscheidung hingegen hinter der einstw Regelung zurück, tritt die EA insg außer Kraft (Hambg FamRZ 20, 1840). Des Weiteren muss es sich um eine anderweitige Regelung in der Sache handeln, sodass eine den Antrag in der Hauptsache als unzulässig abweisende Entscheidung nicht genügt (München FamRZ 87, 610). In Betracht kommen eine Endentscheidung in der Hauptsache, ein Vergleich sowie sonstige Titel, wie zB eine JugA-Urkunde gem § 60 SGB VIII (KG FamRZ 11, 1612).
3. Antragsverfahren.
Rn 4
In EA-Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können (§ 51 Rn 2), gilt zunächst ebf I (Rn 2, 3). Zusätzlich enthält II jedoch weitere Außerkrafttretenstatbestände. Diese beziehen sich allesamt auf verfahrensrechtliche Ereignisse im Hauptsacheverfahren; Nr 3, 4 sind jedoch analog auf das entspr Ereignis im EA-Verfahren anwendbar; bei Rücknahme des EA-Antrags gelten § 22 II bzw § 113 I 1 iVm § 269 III ZPO (Sternal/Giers Rz 11). In Unterhaltssachen enthält § 248 V eine Sonderregelung für eine EA bei Feststellung der Vaterschaft.
II. Verfahren und Entscheidung.
Rn 5
Gem III stellt das Gericht, welches die EA erlassen hat, das Außerkrafttreten auf Antrag fest; gg diesen Beschl ist abw v § 57 stets das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft (III 2). Titelherausgabe kann im Verfahren nach III 1 nicht begehrt werden (KG FamRZ 11, 1612). Es fallen für den Beschl nach III 1 keine weiteren Kosten an (§ 16 Nr 5 RVG).