Gesetzestext
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
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über die elterliche Sorge für ein Kind, |
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über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, |
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über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, |
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über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder |
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in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung |
entschieden hat.
A. Normzweck.
Rn 1
Die Vorschrift regelt als lex specialis zu § 58 die Statthaftigkeit v Rechtsmitteln gg Endentscheidungen im EA-Verfahren.
B. Norminhalt.
I. Grundsatz der Unanfechtbarkeit.
Rn 2
Gem S 1 sind im EA-Verfahren ergangene, stattgebende wie auch die EA versagende Endentscheidungen grds unanfechtbar. Nach der Regel, dass der Instanzenzug für die Anfechtung einer Nebenentscheidung nicht weitergehen kann als derjenige in der Hauptsache (BGH FamRZ 05, 790; Kobl FamRZ 18, 50), erfasst die Unanfechtbarkeit auch die isolierte Kostenbeschwerde (Karlsr FamRZ 20, 945; KG FamRZ 14, 592) u Entscheidungen zur VKH (Ddorf FamRZ 20, 530), soweit nicht ausschl die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint werden (s.a. § 127 II 2 ZPO aE, der den vorgenannten Grundsatz ausdr umsetzt) oder die Anwaltsbeiordnung betroffen ist (BGH FamRZ 11, 1138).
II. Anfechtbarkeit, Reichweite der Ausnahmen.
Rn 3
Ausnw anfechtbar sind im EA-Verfahren einstw Endentscheidungen in Kindschaftssachen nach § 151 Nr 6, 7 sowie aufgrund mündlicher Erörterung erlassene Endentscheidungen über die in S 2 Nr 1–5 genannten Verfahrensgegenstände. Die einzelnen Regelungen der Entscheidung sind jew gesondert zu betrachten (Nürnbg FamRZ 22, 878). Bei Nr 1, die auch Teilbereiche der elterlichen Sorge umfasst, ist zwischen sorgerechtlichen Regelungen u solchen, die den Umgang betreffen u nicht anfechtbar sind, zu unterscheiden. Bei der Anordnung eines Wechselmodells soll es sich um eine Umgangsregelung handeln (BGH FamRZ 20, 255; 17, 532; Frankf [8. ZS] FamRZ 21, 948; aA Frankf [2. ZS] FamRZ 20, 1181 mN zum Streitstand, 1183). Umstr ist, ob die Anordnung einer Umgangspflegschaft gem § 1684 III 3 einen Eingriff in das Sorgerecht enthält (bejahend: Saarbr FamRZ 14, 402; Schlesw FamRZ 12, 151; verneinend m dem Argument, dass das Umgangsrecht als solches bereits eine Einschränkung der elterlichen Sorge darstellt u die Umgangspflegschaft lediglich der Durchsetzung des dem nicht betreuenden Elternteil zustehenden Umgangsrechts dient u dieses organisatorisch absichert: Hamm FamRZ 17, 47; Köln FamFR 12, 109; Celle FamRZ 11, 574; diff danach, ob der Umgangspfleger Ergänzungspfleger ist: Hambg FamRZ 22, 1047). Nicht anfechtbar sind nicht auf den jedenfalls tw Entzug der elterlichen Sorge gerichtete Maßnahmen gem § 1666 BGB (Kobl FamRZ 22, 198 m Anm Splitt; Bambg FamRZ 22, 965) u die Auswahl des Vormunds bzw Ergänzungspflegers (Nürnbg FamRZ 22, 878). Eine Ausn gilt analog Nr 4 bzgl Maßnahmen, die jenen nach §§ 1 f GewSchG gleichen, da hier wg § 3 I GewSchG eine planwidrige Regelungslücke vorliegt (Kobl 5.8.20 – 9 UF 365/20 [Näherungsverbot gg Vater bzgl Schule seiner Kinder]). Enthält die EA gem § 57 an- u unanfechtbare Teile, kann nicht die gesamte Entscheidung angefochten werden (Nürnbg FamRZ 22, 878). Nr 2 umfasst nur die Herausgabe des Kindes v einen an den anderen Elternteil, nicht jedoch v bzw an Dritte, insb das JugA (Nürnbg FamRZ 22, 1381; Bambg FamRZ 22, 805; Brandbg FamRZ 21, 1052; Ddorf FamRZ 20, 1180; Oldbg [4. ZS] FamRZ 14, 1929; aA Oldbg [13. ZS] FamRZ 11, 745), u auch nicht die Herausgabe zum Umgang, da anderenfalls die Unanfechtbarkeit einer einstw Umgangsregelung umgangen würde. Nr 3 betrifft §§ 1632 IV, 1682 BGB, u zwar auch wenn eine EA vAw ergeht (Frankf FamRZ 16, 1801). In Gewaltschutzsachen gem Nr 4 muss bei einer Verlängerung diese als solche aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sein (Kobl FamRZ 16, 1795). Eine Endentscheidung im EA-Verfahren in einer Ehewohnungssache ist gem Nr 5 nur anfechtbar, wenn aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung als Ganzes entschieden wurde. Anfechtbar sind in diesem Fall dann auch sog flankierende Maßnahmen (§ 49 Rn 5) gem §§ 49 II 3, 209 I, wie Räumung u Schlüsselherausgabe (Sternal/Giers Rz 15; aA Bambg FamRZ 93, 1338; Zö/Feskorn Rz 10). Nicht anfechtbar sind hingegen Entscheidungen über die Zuweisung nur eines Teils der Ehewohnung, die Aufteilung zur gemeinsamen Nutzung oder die Zahlung einer Nutzungsentschädigung (Zö/Feskorn Rz 10). Erforderlich ist eine mündliche Erörterung vor Gericht, zu der alle Beteiligten anwesend oder jedenfalls ordnungsgemäß geladen u nicht entschuldigt verhindert waren (Köln FamRZ 22, 368; KG FamRZ 21, 533; Kobl FamRZ 17, 726). Ausreichend ist, wenn iRe anhängigen Hauptsache- oder sonstigen Parallelverfahrens eine mündliche Erörterung (Verhandlung) stattgefunden hat u aufgrund des dort erörterten Sachverhalts sodann eine EA erlassen wurde (München FamRZ 16,...