Rn 3

Der Überprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegen gem § 58 II auch die der angefochtenen Endentscheidung vorausgegangenen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheidungen (Rn 1). Trotz der in ihrem Wortlaut abw Gesetzesformulierung gilt damit nichts anderes als nach § 512 ZPO. Ausgenommen v der Überprüfung sind also zum einen solche Zwischenentscheidungen, die nicht nur nicht selbstständig anfechtbar sind, sondern vielmehr kraft Gesetz für generell unanfechtbar erklärt werden (zB §§ 3 III 1, 10 III 1, 19 II, 165 V 1), u zum anderen selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidungen (BTDrs 16/6308, 203f). Einer Inzidentprüfung unterliegen hingegen neben den lediglich nicht selbstständig anfechtbaren (s Rn 1) auch jene Zwischenentscheidungen, für die keine ausdr gesetzliche Regelung zur Anfechtbarkeit existiert (Bsp s BeckOKFamFG/Obermann Rz 75). Ermessensentscheidungen, zB nach § 81 I (s § 81 Rn 3) oder § 243, überprüft das Beschwerdegericht lediglich auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung. Der Sinn des Ermessens würde verfehlt, wenn das Beschwerdegericht berechtigt u verpflichtet wäre, ein v erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH FamRZ 07, 893; Kobl FamRZ 20, 1906, 1907; Ddorf [3. ZS] FamRZ 20, 280; Köln FamRZ 18, 1015; Bremen NZFam 16, 183; Celle FamRZ 15, 326; Hamm FamRZ 13, 1159; Brandbg JurBüro 12, 602; jetzt offengelassen: Brandbg FamRZ 18, 1019; aA Ddorf [3. ZS] FamRZ 21, 876; Bambg FamRZ 20, 1401; Frankf FamRZ 21, 1142; unklar BGH FamRZ 17, 97; 14, 744; 13, 1876). Gem § 65 III kann die Beschwerde aber auf neue Tatsachen u Beweismittel gestützt werden; geschieht dies, hat das Beschwerdegericht regelmäßig eine eigene neue Ermessensentscheidung vorzunehmen.

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