Rn 14

In Ehe- u Familienstreitsachen (§ 112) sind infolge Annäherung des Verfahrens an jenes der ZPO trotz eines insoweit fehlenden Verweises in § 117 II die im dortigen Berufungsverfahren entwickelten Grundsätze zur Beschwer entspr heranzuziehen (Rn 2). Aus diesem Grund genügt für die Beschwerdebefugnis des ASt dessen formelle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung v den in der Instanz gestellten Anträgen abweicht (BGH NJW 04, 2019 [BGH 12.03.2004 - V ZR 37/03]). Beim Ag ist nach hM hingegen auf die materielle Beschwer abzustellen, dh auf einen nachteiligen Inhalt der Entscheidung (Rn 4). Zur Ehescheidung s Rn 16a. In fG-Familiensachen setzt die Beschwerdebefugnis in Antragsverfahren (§ 23 I) gem II bei Antragsabweisung (zur Antragstattgabe s Rn 16) ebf die formelle Beschwer voraus. Sie allein ist hier jedoch nicht ausreichend. Denn II begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern begrenzt diese lediglich. Erforderlich ist damit zusätzlich auch eine materielle Beschwer (Rn 2 ff) nach I (BGH FamRZ 15, 1787). Eine Ausn besteht, wenn ein Antrag allein aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen wurde; dann eröffnet allein die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen der verfahrensrechtlichen Voraussetzung m einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (BGH FamRZ 15, 1787). Zu den Antragsverfahren zählen nicht die Verfahren, die zwar auf Antrag, aber auch potenziell vAw eingeleitet werden können (§ 51 Rn 2; BGH FamRZ 17, 532: Umgang; Keidel/Sternal § 23 Rz 6).

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