Rn 15

Die formelle Beschwer wird durch jede Art der Antragsabweisung begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag lediglich aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wurde; in diesem Fall folgt die Beschwerdebefugnis auch in fG-Familiensachen ausnw allein aus der formellen Beschwer (BGH FamRZ 15, 1787; Rn 14 aE). Hat das Gericht in einem Antragsverfahren nach übereinstimmender Nichtweiterverfolgung der gegenläufigen Anträge die Erledigung des Verfahrens festgestellt, begründet eine nach der Entscheidung eintretende veränderte Tatsachenlage, aufgrund derer ein Beteiligter nunmehr an seinem ursprünglichen Antrag festhalten möchte, keine Beschwerdebefugnis, da es an einer antragszurückweisenden Entscheidung fehlt (Brandbg FamRZ 13, 1328). Bejaht man die Anfechtbarkeit der ablehnenden Mitteilung nach § 24 II (s § 58 Rn 2), setzt die Beschwerdebefugnis voraus, dass der Anregende hierdurch in seinen subjektiven Rechten betroffen ist, also eine materielle Beschwer vorliegt (Kobl FamRZ 17, 898; Frankf FamRZ 22, 545).

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