Rn 16

Nicht gesetzlich geregelt ist der Fall der Antragsstattgabe in Antragsverfahren. Nach hM bestimmt sich die Beschwerdebefugnis hier außerhalb der Familienstreitsachen (s Rn 2, 14) ausschl nach I; notwendig ist damit allein das Vorliegen einer materiellen Beschwer (Rn 3 ff) des ASt (Kobl FamRZ 20, 119; Keidel/Meyer-Holz Rz 44; s.a. BGH FamRZ 19, 1616). Ob der erfolgreiche ASt Beschwerde zwecks Antragserweiterung oder -abänderung einlegen kann, ist somit allein Frage des Rechtsschutzbedürfnisses (Kobl FamRZ 20, 119; Keidel/Meyer-Holz Rz 45; MüKoFamFG/Fischer Rz 115; aA wohl für Adoptionen BGH FamRZ 17, 1583). In Adoptionssachen zu § 197 III 1 s § 58 Rn 2.

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