Rn 2

§ 6 ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in Familiensachen anwendbar, sofern keine Sonderregelungen vorgehen (zB §§ 11, 81 Abs 2 GBO, § 89 Abs 2 SchRegO, Holzer ZNotP 18, 94, 95). In Ehe- und Familienstreitsachen gilt die Vorschrift nach § 113 Abs 1 S 1 nicht.

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