Rn 2
Das Kind muss bei Erlass (§§ 38 III 3, 60 S 3; München FamRZ 19, 1706) der anzufechtenden Entscheidung, nicht erst bei Beschwerdeeinlegung, 14 Jahre alt u darf nicht geschäftsunfähig sein. Es muss sich entweder um ein die Person des Kindes betreffenden Verfahrens handeln (§ 60 S 1) oder um ein solches, bei dem das Kind v Gericht angehört werden soll (§ 60 S 2). Das können Verfahren um die Personensorge oder Teile hiervon sein (s § 59 Rn 11). Jedoch ist § 60 S 1 weiter als § 162 I zu verstehen, sodass auch nichtsorgerechtliche Verfahren hierunterfallen, die seine Lebensführung u Lebensstellung unmittelbar berühren. In Betracht kommen Umgangs- u Abstammungsverfahren oder Adoptionen. Ebf dazu zählen Verfahren betr den Verlust der Personensorge des Minderjährigen für ein eigenes Kind (Frankf FamRZ 23, 1970). Demggü genügt eine lediglich mittelbare Betroffenheit des Kindes, wie zB in einem Ehewohnungsverfahren seiner Eltern, nicht (Sternal/Jokisch Rz 6). IE s die Zusammenstellung bei Sternal/Jokisch Rz 10. § 60 S 2 hat hingegen nur eine geringe Bedeutung, da die Verfahren, in denen das Kind gehört werden soll, regelmäßig Verfahren über seine Person darstellen. Somit verbleiben für § 60 S 2 im Ergebnis nur Verfahren, die die Vermögenssorge betreffen (§ 159 II 1 Nr 4). Rechtsfolge des besonderen Beschwerderechts des Kindes ist, dass es bei Wahrnehmen (›kann‹) seines Beschwerderechts als verfahrensfähig gilt u selbst alle Verfahrenshandlungen unabhängig v Willen seiner gesetzlichen Vertreter vornehmen kann. Dies umfasst auch die Befugnis, einen Bevollmächtigten (§ 10) zu bestellen (BGH FamRZ 21, 1402 Rz 17; zu den materiell-rechtlichen Fragen des Abschlusses eines RA-Vertrags durch das minderjährige Kind: Streicher FamRZ 22, 1711). Eines Verfahrensbeistands bedarf es dann ggf gem § 158 I 1 nicht, wenn die Interessen des Kindes v seinem Verfahrensbevollmächtigten angemessen wahrgenommen werden (Karlsr FamRZ 16, 567 u Dresden FamRZ 14, 1042 [bereits bestellter Verfahrensbeistand], jew zu § 158 V aF). Nunmehr geklärt ist das Verhältnis zu § 9 I Nr 3. Letzterer knüpft seinem Wortlaut nach die Verfahrensfähigkeit an die zusätzliche (BGH FamRZ 21, 1402) Voraussetzung, dass das mindestens 14-jährige Kind in dem Verfahren ein ihm nach Bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend macht. Gemeint ist dabei ein dem Minderjährigen zustehendes konkretes subjektives Recht. Das ist zB betr das Widerspruchsrecht nach § 1671 II 2 Nr 1 BGB, die Einwilligung gem § 1746 I 1 BGB, das Umgangsrecht nach §§ 1684 I, 1685 I BGB (Kobl FamRZ 19, 706; KG FamRZ 17, 899 f) sowie bzgl des Widerspruchs- bzw Antragsrechts iRd §§ 1776 II Nr 3, 1777 III 1, 1783 I Nr 3, II Nr 3, 1804 III 3 Nr 3 BGB der Fall, nicht jedoch in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB, die keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch des Kindes, sondern nur eine Eingriffsbefugnis des Staats begründen, sodass dort Verfahrensfähigkeit – u so auch die Möglichkeit v VKH für das nicht gesetzlich vertretene (§ 9 II; BVerfG FamRZ 21, 104) Kind – lediglich gem § 60 im Rechtsmittelverfahren besteht (BGH FamRZ 21, 1402; Kobl FamRZ 19, 706).