Rn 3

Diese bleibt unabhängig v § 60 zulässig, soweit zwischen gesetzlichem Vertreter u Minderjährigem kein Interessenkonflikt besteht. Anderenfalls bedarf es zur Vertretung eines Ergänzungspflegers, § 1809 BGB (BVerfG FamRZ 21, 104; 20, 1645).

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