Rn 1

Die Vorschrift beschränkt das Beschwerderecht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten über §§ 59 f hinaus auf das Vorliegen eines Mindestbeschwerdewerts. Wird dieser nicht erreicht, ermöglicht sie dem erstinstanzlichen Gericht die Zulassung der Beschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht vorgesehen. In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten gibt es keinen Mindestbeschwerdewert.

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