Rn 4
Die Höhe des Beschwerdewerts richtet sich danach, in welchem Umfang der Rechtsmittelführer in erster Instanz unterlegen ist u ist begrenzt durch den Beschwerdeantrag, wobei ein in zweiter Instanz erstmals gestellter Antrag den Beschwerdewert nicht erhöht (BGH MDR 16, 346 [BGH 16.12.2015 - XII ZB 405/15]). In Ehe- u Familienstreitsachen finden über § 113 I 2 die §§ 2 ff ZPO Anwendung. Ebenso gilt – trotz insoweit in § 117 nicht erfolgter Bezugnahme – § 511 III ZPO (s § 117 Rn 2). In fG-Familiensachen ist das Erreichen des Mindestbeschwerdewerts, soweit ein solcher erforderlich ist, hingegen gem § 26 vAw zu ermitteln, wobei der Beschwerdeführer jedoch gem § 27 an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken hat u im Falle der Nichtermittelbarkeit des Beschwerdewerts die Sachverhaltsfeststellungslast trägt (Sternal/Göbel Rz 11). Da es an einer gesetzlichen Regelung zur Berechnung des Beschwerdewerts fehlt, ist dieser in fG-Familiensachen nach freiem Ermessen zu ermitteln (Zö/Feskorn Rz 11). Für den Wert der Beschwer gg die Verpflichtung zur Auskunft u Belegevorlage ist das nach billigem Ermessen zu bestimmende – u v Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzen u die fehlerfeie Ermessensausübung überprüfbare – Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, maßgeblich (BGH FamRZ 23, 721). Abgesehen v besonderen Geheimhaltungsinteressen ist grds auf den Aufwand an Zeit u Kosten abzustellen. Dabei ist der Stundensatz nach § 20 JVEG anzusetzen, wenn m der Auskunftserteilung keine berufstypische Leistung erbracht wird. Macht der Verpflichtete geltend, die Auskunft nicht in der Freizeit erteilen zu können u daher einen Verdienstausfall zu erleiden, hat er die Gründe hierfür iE glaubhaft zu machen (BGH FamRZ 20, 777; 23, 721). Übersetzungskosten sind nur maßgeblich, wenn der Auskunftsgläubiger mangels ausreichender Sprachkenntnisse in einer ausländischen Sprache verfasste Belege nicht ohne größeren Aufwand auswerten kann (BGH FamRZ 20, 1108). Soweit die Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt hat, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten ZV verbundenen Kosten. Diese berechnen sich gem § 42 I FamGKG unter Zugrundelegung eines Bruchteils (zB 20 %) des Mehrbetrags, den sich der Vollstreckungsgläubiger mit der Auskunft in der Leistungsstufe erhofft bzw bei Fehlen v Anhaltspunkten nach § 42 III FamFGKG mit 5.000 EUR (BGH FamRZ 19, 1442; 23, 721). Ist nur die Belegpflicht zu unbestimmt (›geeignete Unterlagen‹), bemisst sich das Interesse einer möglichen Vollstreckungsabwehr lediglich nach einem Bruchteil des zusätzlichen Erkenntniswerts der Belegvorlage (BGH FamRZ 19, 1442; 20, 777).