I. Erledigung der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache.
Rn 2
Der durch den Hauptsacheausspruch der v Beschwerdeführer angefochtenen Entscheidung betroffene Verfahrensgegenstand muss sich erledigt haben. Die Erledigung kann dabei vor Rechtsmitteleinlegung erfolgt sein (BGH FamRZ 12, 211). Es kann sich auch um eine Entscheidung im EA-Verfahren handeln (BGH FGPrax 11, 143). Nach Ansicht Brandbg FamRZ 13, 802 ist § 62 analog auf Entscheidungen anzuwenden, die keine Endentscheidungen iSd § 58, jedoch wie zB im Vollstreckungsverfahren (§ 87 IV iVm §§ 567 ff ZPO) m der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind. Denn die Verweisung auf die ZPO soll §§ 58 ff dann nicht verdrängen, wenn diese – wie zB § 62 – den Besonderheiten des FamFG-Verfahrens Rechnung tragen (ebenso Sternal/Göbel § 58 Rz 110; aA Zö/Feskorn Rz 2). Zum Begriff der Erledigung der Hauptsache s § 83 Rn 4. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird infolge seines m der Erledigung entfallenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (s § 59 Rn 4), wenn es nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt oder nach § 62 verfahren wird; war die Erledigung schon vor Rechtsmitteleinlegung eingetreten, ist das Rechtsmittel – jenseits § 62 – v Anfang an unzulässig (s § 59 Rn 4); möglich ist nur – soweit iÜ statthaft (§ 58 Rn 2) – eine isolierte Beschwerde gg die Kostenentscheidung (BGH FamRZ 19, 1615).
II. Antrag.
Rn 3
Der Beschwerdeführer muss den Antrag stellen, dass das Rechts-/Beschwerdegericht (s Rn 1) ausspricht, dass die Entscheidung der Vorinstanz ihn in seinen Rechten verletzt hat. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck bringt, dass trotz Erledigung der Hauptsache eine Überprüfung der Entscheidung begehrt wird (Zö/Feskorn Rz 9). Da antragsbefugt gem I, II nur der durch die vorinstanzliche Entscheidung in seiner Rechtssphäre betroffene Beschwerdeführer ist, erweitert IV nF die Antragsbefugnis auf den Verfahrensbeistand u den Verfahrenspfleger. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet es, einen anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen im Fall der Erledigung der Hauptsache auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag auf einen solchen nach § 62 umzustellen (BVerfG FamRZ 21, 1725; BGH FamRZ 15, 1959).
III. Berechtigtes Interesse.
Rn 4
Erforderlich ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtsverletzung durch die Entscheidung der unteren Instanz. Dieses liegt nicht per se bei jeder Rechtsverletzung vor. Vielmehr ergibt sich aus den Regelbeispielen nach II das Hinzutreten besonderer Anforderungen. Die Rechtsverletzung muss sich tiefgreifend auf die Grundrechte des Betroffenen ausgewirkt haben oder eine erneute rechtsverletzende gerichtliche Entscheidung muss ggü dem Betroffenen konkret zu erwarten sein oder es muss eine diesen Regelbeispielen vergleichbare Konstellation vorliegen. Es genügt in diesem Rahmen eine gravierend allein verfahrensfehlerhafte Entscheidung (BGH FamRZ 23, 474; 23, 1234, 1235). Da ein berechtigtes Interesse das Ziel der Beseitigung einer fortwirkenden Beeinträchtigung erfordert (BVerfG NJW 02, 2456), ist für die Feststellung kein Raum, wenn das Vorliegen des Rechtsfehlers noch vor Eintritt der Erledigung jedenfalls inzident festgestellt worden ist. Das ist auch dann zu bejahen, wenn das Beschwerdegericht einen Verfahrensfehler erkannt u geheilt hat (BGH FamRZ 15, 2050). § 62 setzt als maßgebende Grundlage für die Bejahung eines Feststellungsinteresses eine höchstpersönliche Eingriffsrichtung voraus, weshalb die Kostenlast – unabhängig v der Möglichkeit der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Kostenpunkt (s Rn 2) – kein berechtigtes Interesse begründet (Rostock FamRZ 17, 619). Als schwerwiegende Grundrechtseingriffe kommen in Familiensachen Entscheidungen, die den Betroffenen aus seiner Wohnung verweisen (München FamRZ 10, 1755), nicht jedoch bloße Näherungsverbote (Rostock FamRZ 17, 619), in Betracht, ebenso schwerwiegende Eingriffe in das Sorge- u Umgangsrecht (BVerfG FamRZ 08, 2258). Letzteres wurde verneint bei der Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Entscheidung über das Aussageverweigerungsrecht des Kindes (Ddorf FamRZ 11, 921), der rechtswidrigen Regelung bzw Versagung eines konkreten Feiertag-/Ferienumgangs (Kobl Kobl 23.2.21 – 11 UF 704/20 – juris) u der Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB (Stuttg FamRZ 14, 234). Bei gravierenden grundrechtsrelevanten Verfahrensfehlern (zB Verstoß gg Anhörungspflichten) soll keine materielle Rechtswidrigkeit erforderlich sein (Karlsr FamRZ 22, 1959). Ein besonderes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme (zur generellen Frage der Anwendbarkeit v § 62 hier s.o. Rn 2) soll voraussetzen, dass die Vollstreckung vor der Erledigung auch vollzogen wurde (Brandbg FamRZ 13, 802).