Rn 1

Die Vorschrift befasst sich m der Notwendigkeit einer Beschwerdebegründung (I, II) u regelt die Zulässigkeit neuen Vorbringens in der Beschwerdeinstanz (III). Darüber hinaus gibt sie den Überprüfungsumfang durch das Beschwerdegericht vor (III, IV). § 65 gilt grds für alle Familiensachen, wird in Ehe- u Familienstreitsachen jedoch weitgehend durch §§ 115, 117 verdrängt (s § 115 Rn 1 f; § 117 Rn 1, 6).

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