Rn 2
Gem I soll die Beschwerde begründet werden. Im Gegensatz zu Ehe- u Familienstreitsachen (§ 117 I 1, 2) ist eine Beschwerdebegründung nebst Beschwerdeantrag in fG-Familiensachen aber nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels u mangels eines gesetzlich vorgeschriebenen Adressatengerichts kann die Beschwerdebegründung sowohl beim FamG als auch beim Beschwerdegericht eingereicht werden. Unabhängig v Vorliegen einer Beschwerdebegründung u v in einer solchen erhobener Rügen hat das Gericht in fG-Familiensachen die angefochtene Entscheidung gem §§ 68 III 1, 26 im Umfang der Beschwerde vAw aufgrund des gesamten Akteninhalts zu prüfen (BGH FamRZ 14, 1614; 11, 367). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann dabei grds nur der Verfahrensgegenstand sein, über den im ersten Rechtszug entschieden worden ist; jenseits hiervon ist eine Antragserweiterung nicht möglich (BGH FamRZ 11, 1143; 11, 367).Sorgeverfahren nach §§ 1666, 1671 bzw § 1696 haben einen einheitlichen Verfahrensgegenstand; es ist – die Zulässigkeit der Beschwerde gem § 59 vorausgesetzt (s hierzu § 59 Rn 5 f) – stets die dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung zu treffen (KG FamRZ 23, 602; Frankf FamRZ 23, 947). Ist den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern das Sorgerecht entzogen worden u legt nur ein Elternteil Beschwerde ein, unterliegt auch der auf den anderen Elternteil bezogene Sorgerechtsentzug der Überprüfung; der Verfahrensgegenstand ist insoweit unteilbar (Frankf FamRZ 22, 1037; Karlsr FamRZ 18, 196). Grenzen der Amtsermittlung ergeben sich aus der nach § 27 FamFG den Beteiligten obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsdarlegung. Auch die in II vorgesehene Möglichkeit einer Fristsetzung zur Begründung der Beschwerde führt bei fruchtlosem Fristablauf weder zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels noch zur Präklusion verspäteten Vorbringens. Nach Fristablauf muss allerdings jederzeit m einer Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gerechnet werden. Schriftsätze müssen aber bei nicht verkündeten Beschl berücksichtigt werden, wenn sie in fG-Familiensachen bis zur Übergabe des Beschl an die Geschäftsstelle (§ 38 III 3, 1 Var; BGH FamRZ 22, 189: Empfangnahme des Beschl durch UdG) eingehen. Auf den Zeitpunkt der Hinausgabe der Entscheidung durch die Geschäftsstelle kommt es nur in Ehe- u Familienstreitsachen sowie bei anderweitigem Verweis in fG-Familiensachen auf die ZPO (s § 113 Rn 3) an. M Übergabe des Beschl an die Geschäftsstelle ist das Gericht an seine Entscheidung (analog) § 318 ZPO gebunden, indem es sie außerhalb eines dafür vorgesehenen besonderen Verfahrens nicht mehr vAw abändern darf. Bis zu diesem Zeitpunkt befindet sich der Beschl hingegen nur im Entwurfsstadium, u zwar auch falls er schon unterschrieben ist (BGH FamRZ 15, 1698; München FGPrax 13, 138). Mit der Fristsetzung nach II soll dem Beschwerdeführer erkennbar werden, ab welchem Zeitpunkt m einer weiteren Verfahrensförderung durch das Gericht u ggf einer Entscheidung gerechnet werden kann (BTDrs 16/6308, 206). Ohne explizite Fristsetzung zur Beschwerdebegründung nach II darf eine das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung erst nach Ablauf einer für die Begründung der Beschwerde angemessenen Zeitspanne v idR 2–3 Wochen erfolgen (BGH ZInsO 17, 1181; Zö/Feskorn Rz 4).