Rn 3

Bei teilbaren Verfahrensgegenständen ist eine Teilanfechtung zulässig (BGH FamRZ 16, 794; 16, 626). Eine unzulässige Teilanfechtung führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, sondern zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung (BGH FamRZ 16, 895). Ob eine Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorgungsträgers kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass sich dieses nur auf das Anrecht bezieht, welches der ausgleichspflichtige Ehegatte bei dem Beschwerdeführer erworben hat oder das für den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf den/bei dem Beschwerdeführer übertragen/begründet werden soll (BGH FamRZ 16, 794). Weil nach neuem VA-Recht alle Anrechte regelmäßig unabhängig voneinander auszugleichen sind, wird in den meisten Fällen eine auf einzelne Anrechte beschränkte Teilanfechtung möglich sein (BGH FamRZ 14, 1614). Etwas anderes gilt, wenn u soweit eine wechselseitige Abhängigkeit die Einbeziehung sonstiger Anrechte gebietet. Dies ist iRd Gesamtsaldierung nach § 31 II VersAusglG (BGH FamRZ 16, 1062) u iRv §§ 18 I, 27 VersAusglG der Fall (BGH FamRZ 21, 1955; 16, 794) sowie kann auch bei § 18 II VersAusglG anzunehmen sein (Schlesw FamRZ 13, 1906; str). Die betroffenen Anrechte sind dann auch vollumfänglich einer Überprüfung unterzogen, also nicht nur in Bezug auf den Umstand, der die wechselseitige Abhängigkeit begründet (BGH FamRZ 21, 1955 Rz 23f). Teilbarkeit ist in Bezug auf die Auswahl des Vormunds ggü der Anordnung des Sorgerechtsentzugs, nicht jedoch umgekehrt, gegeben (BGH FamRZ 16, 895; 16, 626); ebenso bei verschiedenen Teilbereichen der elterlichen Sorge oder hinsichtlich jedes einzelnen Kindes in mehrere Kinder betreffende Kindschaftssachen (Keidel/Sternal § 64 Rz 38).

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