I. Voraussetzungen der Anschlussbeschwerde.
Rn 2
Es muss ein noch anhängiges Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten vorliegen. Die eigene Rechtsmittelfrist für den Anschlussrechtsmittelführer kann verstrichen sein; auch ein Rechtsmittelverzicht ist unschädlich (zum Anschlussrechtsmittelverzicht s §§ 67 II, 144). Der Beschwerdewert des § 61 muss nicht erreicht sein; nicht einmal eine Beschwer iSv § 59 ist erforderlich (BTDrs 16/12717, 59). Die Anschlussbeschwerde muss sich gg dieselbe Entscheidung wie das Hauptrechtsmittel richten u, da anderenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, ein anderes Ergebnis als das Hauptrechtsmittel anstreben (BGH FamRZ 14, 827) – Ausn: Anschlussbeschwerde des Versorgungsträgers (BGH FamRZ 22, 945; Grund: s § 69 Rn 5). Des Weiteren gestattet sie lediglich die Antragstellung innerhalb des Hauptrechtsmittels eines anderen Beteiligten, ist also davon abhängig, dass der Anschlussrechtsmittelführer durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung überhaupt in seiner eigenen Rechtsposition betroffen werden kann; dann kann sich die Anschlussbeschwerde in fG-Familiensachen jedoch auch ausschl gg einen durch das Hauptrechtsmittel nicht betroffenen Verfahrensbeteiligten richten (BGH FamRZ 16, 794). Für eine Anschlussbeschwerde im VA bedeutet dies zunächst, dass es sich trotz der Abkehr v Einmalausgleich hin zum unabhängig voneinander stattfindenden Hin-u-Her-Ausgleich aller Anrechte (§ 1 I VersAusglG) auch nach neuem VA-Recht insg um einen einheitlichen u lediglich teilbaren Verfahrensgegenstand handelt. Folglich kann Gegenstand einer Anschlussbeschwerde nach § 66 auch ein Versorgungsanrecht sein, auf das sich das Hauptrechtsmittel selbst nicht bezieht. Unzulässig ist die Anschließung dabei jedoch dann, wenn die Rechtsposition des Anschlussbeschwerdeführers durch die auf das Hauptrechtsmittel ergehende Entscheidung in keiner denkbaren Weise beeinträchtigt werden kann. Dies ist idR bei einem Versorgungsträger in Bezug auf das bei einem anderen Versorgungsträger bestehende Anrecht betreffende Hauptrechtsmittel der Fall (BGH FamRZ 16, 794).
II. Form, Frist, bedingte Einlegung, Umdeutung und Auslegung der Anschlussbeschwerde.
Rn 3
Die Anschließung erfolgt gem S 1 durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht. Anders als nach § 567 III ZPO ist eine Protokollerklärung im Termin nicht ausreichend (BGH MDR 89, 522 zum jetzigen § 524 I 2 ZPO). Für Form u Inhalt gelten iÜ §§ 64 II, 65 entspr (s § 64 Rn 5 ff; § 65 Rn 1 ff). Die Anschlussbeschwerde ist in fG-Familiensachen nicht fristgebunden. In Ehe- u Familienstreitsachen u im Scheidungsverbund gelten besondere Fristen u zeitliche Grenzen: s hierzu § 117 Rn 5. Mangels Verweis auf § 524 III ZPO in § 117 II 1 umstr ist, ob die Anschlussbeschwerde in Ehe- u Familienstreitsachen einen bestimmten Sachantrag u eine Begründung enthalten muss (s § 117 Rn 5). Zulässig ist, die Anschlussbeschwerde unter eine innerprozessuale Bedingung, zB Nichtzurückweisung der Beschwerde, zu stellen. Eine (unselbstständige) Anschlussbeschwerde kann auch bereits innerhalb der noch offenen Frist zur Einlegung einer (selbstständigen) Beschwerde eingelegt werden. In diesem Fall ist durch Auslegung zu ermitteln, welche der beiden Möglichkeiten gewählt wurde. Dabei ist der Auslegungsgrundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist u der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH MDR 03, 947 [BGH 30.04.2003 - V ZB 71/02]). Im Falle einer unzulässigen Hauptbeschwerde kommt die Umdeutung in eine unselbstständige Anschlussbeschwerde in Betracht. Erforderlich hierfür ist, dass die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussbeschwerde vorliegen u die Umdeutung v mutmaßlichen Willen des Beteiligten gedeckt wird (BGH MDR 16, 666).
III. Rechtsfolgen.
1. Akzessorietät.
Rn 4
S 2 regelt, mangels Verweis auf § 524 IV ZPO in § 117 auch in Ehe- u Familienstreitsachen, die Akzessorietät der unselbstständigen Anschlussbeschwerde. Sie verliert, ohne dass eine gesonderte Entscheidung ergeht, automatisch ihre Wirkung m Verwerfung oder Rücknahme der Hauptbeschwerde sowie analog durch Verzicht auf oder Vergleich über das Hauptrechtsmittel u Antragsrücknahme (ThoPu/Reichold Rz 9 ff u § 524 ZPO Rz 21), hingegen nicht, wenn über die Hauptbeschwerde durch Teilbeschl in der Sache entschieden wird.
2. Entscheidung, Kosten.
Rn 5
Die Entscheidung über die Anschlussbeschwerde in dem Fall, dass keine Wirkungslosigkeit nach S 2 eintritt, ergeht durch Endentscheidung (§ 38 I 1), idR einheitlich m jener über die Beschwerde. Über die Kosten v Beschwerde u Anschlussbeschwerde ist in fG-Familiensachen gem §§ 84, 81 u in Ehe- sowie Familienstreitsachen gem § 113 I 2 iVm §§ 91 ff ZPO bzw §§ 132, 150, 243 einheitlich zu entscheiden. In den Fällen des S 2 entspricht es in fG-Familiensachen idR der Billigkeit, dem Beschwerdeführer auch die Kosten der Anschlussbeschwerde aufzuerlegen, in Ehe- sowie Familienstreitsachen ist die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers gem § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO bei Beschwerderücknahme zwingend (zu Ausn s § 516 ZPO Rn 12 f).