Rn 4

Gem IV, der auf die Anschlussbeschwerde entsprechend anzuwenden ist (Keidel/Sternal Rz 22), kann das Rechtsmittel ab Einlegung bis zum Erlass (§ 38 III 3; s § 65 Rn 2) der Beschwerdeentscheidung ggü dem Gericht zurückgenommen werden. Zur Form s Rn 2. Auch die Rechtsmittelrücknahme ist als Verfahrenshandlung der Auslegung zugänglich. Sie ist ebf grds unwiderruflich u unanfechtbar. Dies gilt auch dann, wenn sie aufgrund eines für das Gericht u den Verfahrensgegner offensichtlichen Irrtums des Rechtsmittelführers über tatsächliche oder rechtliche Umstände erklärt wurde. Die Rücknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich; sie kann auch nicht v einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden (BGH FamRZ 08, 43). Mit seiner Rücknahme verliert das eingelegte Rechtsmittel in fG-Familiensachen seine Wirkungen, während in Ehe- u Familienstreitsachen gem § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO der Verlust des eingelegten Rechtsmittels folgt. In beiden Fällen ist bei noch laufender Rechtsmittelfrist die erneute Beschwerdeeinlegung möglich.

Für die Kosten gilt in fG-Familiensachen – vorbehaltlich vorrangiger Spezialvorschriften (dazu s § 81 Rn 1, § 84 Rn 2) – § 84, in Ehe- u Familienstreitsachen § 117 II 1 iVm § 516 III ZPO bzw in Unterhaltssachen als lex specialis § 243. In Ehe- u Familienstreitsachen ist gem § 516 III ZPO neben der Kostenentscheidung auch der Rechtsmittelverlust auszusprechen; Letzteres ist mangels einer vergleichbaren Regelung nicht erforderlich in fG-Familiensachen. Zur Wirkung einer Beschwerderücknahme auf die Anschlussbeschwerde s § 66 Rn 4 f. Die Rücknahme führt zu Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach KV-FamGKG Ziff 1121 f, 1212, 1223 f, 1315, 1323 f, 1412, 1423 f.

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