Rn 3

Das Vorliegen der – über den Wortlaut v II hinausgehenden – Voraussetzungen der §§ 57, 58–64, 66 f zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist vAw (§ 26) zu prüfen. Trotz Amtsprüfung trifft den Beschwerdeführer gem § 27 eine Mitwirkungspflicht. Freibeweis ist zulässig (§ 30 I). Eine unzulässige Beschwerde ist nach Gewährung rechtlichen Gehörs gem II 2 iVm § 69 zu verwerfen. Hiergegen – bei Verbundentscheidungen (§ 137) nur für fG-Folgesachen, während für Ehe- u Familienstreitsachen § 117 I 4 iVm §§ 522 I 4, 574 I 1 Nr 1, II ZPO gelten (s § 117 Rn 1, 9) – zulassungsgebundene Rechtsbeschwerde, § 70 I.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge