Rn 2

In Familiensachen (§ 111) eröffnen I, II auf Zulassung durch das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gg Beschwerdeendentscheidungen (BGH FamRZ 12, 619). Eine Ausn gilt nach § 117 I 4 iVm § 522 I 4 ZPO bei der Verwerfung der Beschwerde in Ehe- u Familienstreitsachen als unzulässig. Komplett ausgeschlossen ist die Rechtsbeschwerde im EA- u Arrestverfahren, IV iVm §§ 49 ff, 119 II. Diese Begrenzung gilt auch für Entscheidungen gem § 62 nach Erledigung des EA-Verfahrens (BGH FamRZ 20, 1749), nicht jedoch für das Vollstreckungsverfahren, das als selbstständiges Verfahren m einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (BGH FamRZ 15, 2147).

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