Rn 5

Nach Nr 2 sind auch nicht rechtsfähige Vereine, denen das Gesetz Rechte zuerkennt (zB Gewerkschaften gem §§ 98 ff AktG) sowie die GbR beteiligtenfähig (Begr zu § 8 RegE in BTDrs 16/6308, 180). Der Gesetzgeber folgt bei Letzterer der sog. ›Gruppen-Lehre‹, die an das tatsächliche Auftreten bestimmter Wirkungseinheiten im Rechtsverkehr anknüpft. Auch altrechtliche Vereinigungen bzw Korporationen sind beteiligtenfähig (dazu Holzer MittBayNot 18, 108), nicht aber die als Gesamthandsgemeinschaft nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft (Stuttg MDR 19, 45 [BGH 18.09.2018 - II ZR 152/17]).

 

Rn 6

Beteiligtenfähig sind auch Einrichtungen, denen das Gesetz Rechte zuerkennt (zB nach §§ 310, 313 Abs 3, 315 Abs 4 Nr 3, 325 Abs 2, 329 Abs 2 S 2, 335 Abs 1 Nr 3, 338, 415 Abs 2, 416 S 2, 424 Abs 1 S 2, 429 Abs 4, 431 S 2 solche Institutionen, in denen der Betroffene im Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungsverfahren untergebracht ist, wobei es auf die Rechtsform der Einrichtung nicht ankommt). Ist der Betroffene in einer staatlichen JVA untergebracht, handelt es sich nicht um eine Einrichtung, sondern um eine Behörde.

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