Gesetzestext
A. Überblick, Normzweck, erstattungsfähige Kosten.
Rn 1
Die Vorschrift regelt, welche Kosten der nach der Kostengrundentscheidung kostenpflichtige Beteilige in fG-Familiensachen zu erstatten hat. Die Entscheidung, welchen Beteiligten die Kostenpflicht als solche trifft, richtet sich demggü nach §§ 81 ff. Die Kostenfestsetzung ist in § 85 geregelt. In Ehe- u Familienstreitsachen treten an die Stelle der §§ 80 ff – abgesehen v den Spezialregeln der §§ 132, 150, 243 – gem § 113 I 2 die §§ 91 ff ZPO.
B. Norminhalt.
I. Gerichtskosten.
Rn 2
Gem S 1, 1. Var sind v kostenpflichtigen Beteiligen die Gerichtskosten (Gebühren u Auslagen nach dem FamGKG) zu erstatten.
II. Auslagen der Beteiligten.
Rn 3
Gem S 1, 2. Var umfasst die Kostentragungspflicht auch die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Hierunter fallen gem S 2 iVm § 91 I 2 ZPO zunächst Reise- u sonstige Kosten der Terminswahrnehmung wie zB die entstandene Zeitversäumnis, welche nach den Zeugenentschädigungsregelungen des JVEG zu entschädigen sind, s § 91 ZPO Rn 3, 63, 67. Kosten eines Privatgutachtens sind in Kindschaftssachen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung (Frankf FamRZ 21, 1310; Kobl FamRZ 20, 186). Mangels Verweis auf § 91 II ZPO in § 80 sind in fG-Familiensachen RA-Kosten nicht zwangsläufig erstattungsfähig. Vielmehr muss eine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe gegeben sein, was in jedem einzelnen Fall bei der Kostenfestsetzung zu prüfen u folglich v Kostengläubiger darzulegen ist. Entscheidend ist, ob die Kosten im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach der allg Verkehrsanschauung objektiv erforderlich waren, ohne dass es auf subjektive Bewertungen des Beteiligten oder eine Ex-post-Betrachtung im Zeitpunkt der Kostenfestsetzung ankäme. Maßgeblich ist jedoch auch kein rein objektiver Maßstab, sondern die ›verobjektivierte‹ Sicht eines verständigen u wirtschaftlich vernünftigen Beteiligten. Soweit mitunter davon gesprochen wird, dass die Kosten nach der allg Verkehrsauffassung objektiv aufzuwenden sein müssten, begründet dies keinen sachlichen Unterschied. Dabei ist auch die Verhältnismäßigkeit des Kostenaufwands zu betrachten. Es gilt der Grundsatz möglichst sparsamer Verfahrensführung (BGH FamRZ 17, 643). Danach ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in Familiensachen, die nicht Ehe- oder Familienstreitsachen sind, nur dann geboten, wenn ein Beteiligter das konkrete Verfahren nach seinen Fähigkeiten u Kenntnissen ohne Gefahr eines Rechtsnachteils zum Zeitpunkt der Beauftragung des RA nicht ohne anwaltliche Beratung führen konnte. Allein der Umstand, dass sich ein Verfahrensbeteiligter in rechtlichen Dingen nicht auskennt – was üblich u normal ist –, begründet in fG-Familiensachen nach dem gesetzgeberischen Willen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands (Kobl FamRZ 20, 187). Kosten eines Unterbev sind nur erstattungsfähig, wenn diese erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbev nicht wesentlich – idR nicht um mehr als 10 % – überschreiten; sie fallen zudem nur an, wenn der Unterbev v Beteiligten selbst oder in dessen Namen v Hauptbev beauftragt worden ist, nicht aber, wenn ihn der Hautbev im eigenen Namen beauftragt hat (BGH FamRZ 23, 1390; 23, 1393). Das JugA ist rechtskundige Fachbehörde, für die ein RA grds nicht erforderlich ist. In Kindschaftssachen sind RA-Kosten des JugA nur notwendig, wenn neben der pädagogisch-fachlichen Einschätzung eine besondere rechtliche Ebene zu bearbeiten u das Verfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ganz besonders schwierig ist (Frankf FamRZ 21, 633).
C. Anfechtung der Kostenentscheidung.
Rn 4
S § 58 Rn 2.