I. Kosten bei Vergleich.
Rn 2
I entspricht § 98 ZPO (s § 98 ZPO Rn 1 ff). Er umfasst gerichtliche Vergleiche nach § 36u setzt damit voraus, dass die Beteiligten über den Verfahrensgegenstand verfügen können, s § 36 Rn 2. Eine für die Wirksamkeit des Vergleichs erforderliche gerichtliche Genehmigung (zB nach § 156 II) muss ebf vorliegen. Ob ein Umgangsvergleich unter I fällt oder eine sonstige Erledigung gem II m der Anwendbarkeit von § 81 vorliegt, weil in Umgangssachen als nicht reine Antragsverfahren das Verfahren bei einer Einigung erst durch den Billigungsbeschluss beendet wird, ist umstr (zum Streitstand: Dutta/Jacoby/Schwab/Bartels § 83 Rz 13).
I ist dispositiv, dh eine v den Beteiligten in dem Vergleich getroffene Kostenregelung geht vor. Liegt eine solche vor, stellt diese gem § 86 I Nr 2, 3 einen Vollstreckungstitel dar, aus dem die Kostenfestsetzung nach § 85 iVm §§ 103 ff ZPO betrieben werden kann. Einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach §§ 81 ff bedarf es dann nicht. Die Beteiligten können auch die Kostenregelung des I in dem Vergleich ausdr oder stillschweigend abbedingen (BGH FamRZ 07, 552; 06, 853); über die Kosten ist dann gem § 81 zu entscheiden. Enthält der Vergleich hingegen keine Kostenregelung, greift grds die in I normierte Gerichtskostenteilung unter den Beteiligten bei Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten. §§ 81 III, 158c IV, 174 S 2, 191 S 2 sind zu beachten. Zur Beteiligtenstellung des JugA s § 81 Rn 1. Bei mehreren Beteiligten bedeutet Gerichtskostenteilung eine Teilung nach Köpfen. Stehen jedoch auf einer Seite mehrere Beteiligte m gleichgerichtetem Interesse, wie zB die Großeltern im Umgangsverfahren nach § 1685 BGB gg die Eltern, gelten diese zusammen als ein Teil (Sternal/Weber Rz 7). Obgleich sich nach I die Kostenfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, bedarf es in Familiensachen gem § 81 I 3 stets einer ausdr gerichtlichen Kostenentscheidung (aA, nämlich freigestellte nur deklaratorische Kostenentscheidung, Brandbg FamRZ 08, 1202; Frankf BeckRS 05, 00680; wohl auch BGH FamRZ 07, 552). I findet auf Verfahrenserledigung durch außergerichtlichen Vergleich entspr Anwendung (BGH FamRZ 06, 853; Kobl MDR 15, 975 jew zu § 98 S 2 ZPO; aA Sternal/Weber Rz 10, der II für maßgeblich hält).
II. Kosten bei Antragsrücknahme.
Rn 3
II umfasst nur die Antragsrücknahme gem § 22 I in reinen Antragsverfahren, also nicht in solchen, die auch vAw eingeleitet werden können (zur Differenzierung s § 51 Rn 2; s.a. Frankf FamRZ 22, 798: keine Antragsrücknahme in Umgangsverfahren). Die Kostenverteilung erfolgt gem § 81 nach billigem Ermessen. Die Antragsrücknahme allein rechtfertigt nicht, dem ASt die gesamten Kosten aufzuerlegen (Naumbg FamRZ 14, 687; Brandbg NZFam 14, 804).
III. Erledigung der Hauptsache im fG-Verfahren, Kosten.
Rn 4
Im fG-Verfahren tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- u Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen oder keine Wirkung mehr entfalten kann (BGH FamRZ 19, 1816; Rostock FamRZ 17, 619; s.a. BVerfG FamRZ 22, 709: Erledigung Beschleunigungsrüge bzw -beschwerde m instanzbeendender Entscheidung). Sie kommt sowohl im Amts- als auch im Antragsverfahren in Betracht u ist v FamG festzustellen. Eine Bindung des Gerichts an eine übereinstimmende Erledigungserklärung setzt die Dispositionsbefugnis der Beteiligten über den Verfahrensgegenstand voraus (ThoPu/Hüßtege Rz 8); das ist idR nur in reinen Antragsverfahren (s.o. Rn 3) der Fall (§ 22 III, IV). Eine einseitige Erledigungserklärung ohne tatsächlich feststellbare Erledigung kann als Antragsrücknahme anzusehen sein (Brandbg FamRZ 13, 2006). Die Kostenverteilung (II) erfolgt gem § 81 nach billigem Ermessen; es ist keine weitere Sachaufklärung zu betreiben, bisherige Erfolgsaussichten sind summarisch zu prüfen, Rechtsfragen müssen nicht abschließend beantwortet werden (Kobl FamRZ 21, 1145). Zur Erledigung nach Abschluss der Instanz s § 62 Rn 2.